Dienstag, 25. September 2012


November Rain: Die US-Präsidentschaftswahl oder das US-Endspiel um eine Fassade

von am 25. September 2012 in Allgemein
In Griechenland werden am Mittwoch wieder ausgedehnte Proteste gegen die geplante neue Runde harter Sparmaßnahmen stattfinden. Massenproteste gab und gibt es aus demselben Grund auch in anderen europäischen Krisenstaaten, z. B. in Portugal. (1)
Währenddessen geht es mit den jeweiligen Volkswirtschaften weiter bergab. Für Griechenland heißt das z.B. laut griechischem Einzelhandelsverband ESEE, dass im Zuge der Krise bereits 68.000 Geschäfte geschlossen worden sind und innerhalb der kommenden zwölf Monate weitere 63.000 zur Aufgabe gezwungen sein könnten. Allein in Athens Zentrum sind – Stand August 2012 – 31 Prozent aller Geschäfte verschwunden. (2)
Man mag sich deswegen fragen wie lange es noch dauern wird, bis die griechische Regierungskoalition aufgrund des steigenden Drucks zwischen den Mühlsteinen „Troika“ und „Massenproteste“ aufgerieben ist. Mit immer neuen Sparanforderungen, denen die Regierungen Griechenlands, Portugals und anderer Länder gerecht werden sollen und einer sich dennoch weiter verschlechternden Wirtschaftslage ist das nicht nur in Griechenland zunehmend wieder wahrscheinlicher geworden. Daran ändern auch ein gehebelter ESM und das Versprechen von Mario Draghi, alles für den Erhalt des Euro zu tun, nichts. Jeder weiß das, auch wenn es nicht jeder zugibt.
Bewegt das die Märkte? Nein, ausnahmsweise ist das nicht der Fall. Was dann?
An den Märkten ist stattdessen das nächste Ereignis, von dem maßgebliche Impulse erwartet werden, die US-Präsidentschaftswahl am 6. November. Und das obwohl auch an den Märkten mittlerweile praktisch jeder weiß, dass die expansive Geldpolitik der Fed keines der Probleme löst und auch die US-Politik bisher keine wirksamen Konzepte und Maßnahmen gegen die vor sich hin köchelnden Krisen gefunden hat. (3) Es wird – diesseits und jenseits des Atlantiks – ein ums andere Mal Zeit gekauft, aber die eigentliche Krisenbewältigung wird nicht nur wieder und wieder verschoben, sondern zunehmend schwieriger.
Es ist vor diesem Hintergrund interessant, dass z.B. auch die Troika den Griechenland-Fall angeblich wegen der US-Wahl auf die lange Bank geschoben haben soll (4) und in Japan die Noch-Regierung von Premier Noda die versprochenen Neuwahlen Anfang November abhalten möchte, während die Opposition auf einen früheren Termin drängt (5). Es wäre keine wirkliche Überraschung, wenn auch der bisher für Oktober erwartete Parteikongress in China, auf dem sieben der neun Mitglieder des obersten Führungsgremiums der Kommunistischen Partei Chinas ausgetauscht werden sollen, nicht mehr vor der US-Wahl abgehalten werden würde.
Die US-Schuldenkrise ist zwar jenes Problem, dass gegenwärtig die meiste Aufmerksamkeit erhält. Es ist allerdings bei weitem nicht das einzige Problem der US-Regierung. Nur hat sich eben die Weltöffentlichkeit, die mit Europa beschäftigt war, bisher nicht dafür interessiert. Doch das ändert sich gerade.
Die US-Regierung scheint seit Monaten sehr darum bemüht zu sein, bis zur Wahl keines der vielen gravierenden ungelösten und neuen Probleme (z.B. Libor-Skandal/Rolle der Fed und Geithners) aufbrechen und an die Oberfläche kommen zu lassen. Das Problem ist, dass die Oberfläche in den USA ob der vor sich hin blühenden vielfältigen Probleme bereits munter Blasen wirft. Deswegen wirken alle Bemühungen von Obama, Bernanke und Konsorten, so zu tun als hätten sie alles im Griff und alles sei noch immer grünen Bereich im Land der unbegrenzten Möglichkeiten, zunehmend auf eine ihre weltweite Autorität untergrabende Weise schräg.
Gerade auch China, das sich seit Monaten einen nur mühsam kaschierten Wirtschafts- und Währungskrieg mit den USA liefert, weiß um die Schwäche von „Uncle Sam“ – und trägt selbst dazu bei wo es nur kann, obwohl das Land selbst zu kriseln begonnen hat und in der KP-Führung offensichtlich seit Monaten ein heftiger Machtkampf um die Neubesetzung des Politbüros tobt. (6) Nicht zu übersehen sind auch die Spannungen zwischen den USA und Großbritannien wegen ihrer jeweiligen Global Player unter den Banken im Zuge aufgedeckter Skandale – Libor-Skandal (Barclays), Geldwäsche (HSBC) und verbotener Iran-Transaktionen (Standard Chartered). (7)
Kurzum: Es scheint also viel davon abzuhängen, was in den USA in den kommenden Wochen geschieht.
Doch die USA haben wie die Europäer – und zwar parteiübergreifend – keine klare und überzeugende Vorstellung davon, wie die Krise überwunden werden kann. Bedenkt man zudem, dass der republikanische Kandidat Mitt Romney angesichts der bestehenden und, realistisch betrachtet, wieder zu erwartenden politischen Pattsituation ebenso wenig wie Obama ausreichend Kraft und Macht haben dürfte, um eine echte Wende in den USA zu bewirken, dann ist es – zumindest mit Blick auf die Krisenbewältigung – eigentlich nicht ausschlaggebend wer die Wahl letztlich gewinnt. Und gleich nach der Wahl steuert die US-Titanic auf das „fiscal cliff“ zu, das heißt auf automatische Etatkürzungen und Steueranhebungen ab Anfang 2013 für den Fall, dass sich die Abgeordneten und Senatoren beider Parteien zuvor nicht doch noch auf ein Sparprogramm einigen können.
Was also entscheidet sich mit der US-Wahl?
Vielleicht ist es die simple Frage, ob und inwieweit die mühsam aufrechterhaltene Fassade der USA als global führender Wirtschaftsmacht nach der Wahl noch Bestand haben wird?
von Stefan L. Eichner
Kontakt: eichner@web.de

Donnerstag, 20. September 2012

Die Lösung der Piraten zum ESM ist da !


Nach zahlreichen Podiumsdiskussionen mit Ökonomen wie ESM-Chef Klaus Regling, Wirtschaftsweiser Prof. Bofinger, Prof. Max Otte, Dr. Thomas Mayer, Dr. Stelter, Jurist Dr. Heidfeld und vielen mehr, ist die Expertengruppe der Piratenpartei, nach Abwägung der Pros und Cons, zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Schuldenschnitt der bessere Weg aus der Finanz/Schulden/Eurokrise darstellt als der ESM. Die Projektgruppe ESM rekrutiert sich aus den AGs Europa, Geldordnung und Finanzpolitik sowie Wirtschaft.
Entsprechend ist eine Initative in das Liquid Feedback der Partei eingegangen:
i4672: Schuldenschnitt als Alternative zum ESM [Projektgruppe ESM]
https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/4672.html
Antragstext:
Der Bundesparteitag möge beschließen, dass folgender Text an geeigneter Stelle in das Wahlprogramm für die kommende Bundestagswahl aufgenommen wird.
Die massenweise Finanzierung von Staatsschulden zweifelhaften Wertes über die Europäische Zentralbank (EZB) und den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) lehnt die Piratenpartei Deutschland ab. Um die Schuldenkrise in Europa wirksam zu lösen, fordern die Piraten daher:
1. Die kurzfristige Durchführung frühzeitiger einmaliger Schuldenschnitte von Staatsschulden in der Europäischen Union.
2. Eine effektive Restrukturierung und wenn nötig, Rekapitalisierung maroder Banken. Wird nach konsequenter Beteiligung der Eigentümer (Anteilseigner/Inhaber, Aktionäre) die Eigenkapitalquote einer Bank zu niedrig, dann soll die betroffene Bank durch Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital stabilisiert werden. Als letzter Schritt ist eine Verstaatlichung zu prüfen, wenn eine Insolvenz aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Folgewirkungen ausscheidet.’
3. Eine Abfederung sozialer Einschnitte durch den Schutz von Kleinanlegern bzw. privater Renten und Lebensversicherungen ist bis zu einem Höchstbetrag zu gewährleisten.
Langfristig schlagen die Piraten eine Rangordnung für die Staatsverschuldungen vor. Alle Schulden, die in der Rangfolge über 60% des BIP stehen, werden vorrangig in einen Schuldenschnitt einbezogen, wenn die Staatsverschuldung und wirtschaftliche Lage ein Land zu solchen Maßnahmen zwingt.
Begründung
Die gegenwärtige Politik, Schuldenschnitte zu vermeiden, indem Risiken auf die Öffentliche Hand verlagert werden, ist:
1. unsozial, weil das Risiko von typischerweise eher reichen Gläubigern von Banken auf alle und damit auch auf sozial Schwache verschoben wird.
2. entgegen den grundlegenden Prinzipien der Marktwirtschaft in doppelter Hinsicht:
In einer Marktwirtschaft muss der Investor für das Risiko selbst haften und kann dieses nicht auf andere abwälzen. Dies ist wichtig, damit das Risiko schon beim Investieren berücksichtigt wird und im Ergebnis Verluste nicht sozialisiert und Gewinne privatisiert werden.
Insolvenzen erfüllen eine wichtige Funktion: Ineffiziente Unternehmen verschwinden vom Markt. Insolvenzen zu verhindern, bedeutet den Effizienzvorteil der Marktwirtschaft zu beschädigen.
Daher ist es notwendig, dass die Gläubiger das Risiko eines Schuldenschnitts bzw. einer Insolvenz tragen. Nur ein Schuldenschnitt kann sicherstellen, dass die Gläubiger das Risiko, das sie mit dem Kauf der Wertpapiere eingegangen sind, auch tatsächlich tragen. Im Fall von Banken ist generell eine geordnete Insolvenz vorzusehen. Im Fall von Staaten ist bei Überschuldung ein ausreichend großer Schuldenschnitt so vorzusehen, dass ein erneuter Schuldenschnitt in absehbarer Zukunft nicht nötig sein wird. An dem Beispiel Griechenland sieht man sehr gut, was passiert, wenn der Schuldenschnitt halbherzig gemacht wird. Von einem Schuldenschnitt betroffene natürliche Personen, mit nur geringem Vermögen und Einkommen, sollen durch einen Freibetrag entlastet werden.
Langfristig muss ein Mechanismus geschaffen werden, der Regierungen dazu bringt, sich mehr als bisher um eine solide Haushaltspolitik zu bemühen und der den Weg in die Überschuldung vermeidet. Gleichzeitig müssen dadurch Investoren gezwungen werden, das Risiko einer staatlichen Insolvenz und damit das Risiko des Verlusts eines Teils ihrer Ansprüche ernst zu nehmen. Auf diese Weise kann sich die bloße Existenz einer Insolvenzordnung positiv auf das Budgetverhalten der Mitgliedstaaten auswirken.
Ein großer Vorteil eines Schuldenschnitts ist, dass der Staat schlagartig weniger Zinszahlungen für seine “Restschulden” aufbringen muss, und somit der Staatshaushalt von einer großen Last befreit ist. Weiter erzeugt ein Schuldenschnitt einen positiven psychologischen Effekt. Durch die wirkliche Lösung der Überschuldung wird die Investitionsbereitschaft durch die positive Perspektive bei Wirtschaft und privaten Haushalte erhöht.
Für einige Jahre steht es den öffentlichen Finanzhaushalten nicht schlecht, sich allein aus Ihren Einnahmen zu finanzieren. Dies ist sogar eine Chance, unnötige Subventionen abzubauen und Korruption zu bekämpfen. Außerdem werden die Staatshaushalte durch die verminderte Zinslast, resultierend aus dem Schuldenschnitt, zusätzlich entlastet.
Langfristige Alternativen zu einem Schuldenschnitt sind Inflation oder das Entstehen und Platzen weiterer Vermögensblasen und damit unkontrollierte Krisen. Dies lehnen wir auf Grund der dadurch hervorgerufenen sozialen Ungerechtigkeit ab. Auch die derzeit betriebene Politik in den von der Krise am stärksten betroffenen Ländern hat zu dramatischen wirtschaftlichen und sozialen Verwerfungen geführt und muss schnellstmöglich beendet werden. Der hier vorgestelle Antrag entspringt der pro-europäischen Haltung der Piratenpartei. Wir sehen in einem Schuldenschnitt die Chancen in Europa wieder solidarischer zu werden und soziale Gerechtigkeit sowie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder herzustellen.
Die Mitglieder der Piratenpartei sind aufgerufen, die Initative hier zu unterstützen:
https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/4672.html

Donnerstag, 13. September 2012

Warum ein Schuldenschnitt die bessere Lösung ist


In der Faz vom 13.09 stand : http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/eurokrise-warum-ein-schuldenschnitt-die-bessere-loesung-ist-11889009.html

Warum ein Schuldenschnitt die bessere Lösung ist
13.09.2012 ·  Die Eurozone steht vor der Wahl: Entschuldung durch Inflation oder Schuldenschnitt für einzelne Krisenländer. Inflation ähnelt einem Flächenbombardement, das jeden trifft. Gezielter wirkt ein Schuldenerlass, allerdings nur, wenn er noch rechtzeitig kommt. Die EZB hat es in der Hand.
Von Ulrich Hege und Harald Hau


© akg-images Schuldenerlass im Jahr 1535: Kaufmann Anton Fugger verbrennt den Schuldbrief Kaiser Karls V., der sich Geld für den Tunesien-Feldzug geliehen hatte.
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vom Mittwoch ist der Weg frei für riesige Transferzahlungen innerhalb der Eurozone. Zudem hat der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) am 6.September die Möglichkeit geschaffen, in unbegrenzter Höhe kurzfristige Anleihen von Krisenländern zu kaufen, wenn diese sich zur Konditionalität verpflichten. Während in Finanzzentren wie London oder New York die Freude groß ist, eröffnen die beiden Beschlüsse vermutlich ein finsteres Kapitel der europäischen Wirtschaftsgeschichte.
Die Eurozone erlebt zurzeit eine klassische Schuldenkrise. Die Überschuldung, ob öffentlicher oder privater Natur (wie es ursprünglich in Irland und Spanien der Fall war), verhindert Investitionen und Wachstum, weil von neuem Geld hauptsächlich die Altgläubiger profitieren und nicht die Volkswirtschaften der betroffenen Länder. Geringes Wachstum und Kapitalflucht wiederum verstärken die Schuldenproblematik und führen in eine Abwärtsspirale, aus der verspätetes Sparen keinen Ausweg mehr bietet. Wer daher eine Krisenstrategie entwickeln will, muss sich fragen, wie wirksam sie das Hauptproblem der Überschuldung löst.
Die langfristige Perspektive: Inflation oder Schuldenschnitt?
Aus historischer Sicht kommen Überschuldungkrisen häufig vor. Berechnungen von Reinhart und Rogoff zeigen, dass in den vergangenen zwei Jahrhunderten in einem Drittel aller Jahre jeweils mehr als ein Fünftel der Staaten zahlungsunfähig war; zeitweise waren es sogar zwischen 30 und 50 Prozent. Staatsinsolvenzen sind also nicht selten, kommen in Wellen, und sie haben in den vergangenen zwei Jahrzehnten wieder deutlich zugenommen.
Bei einer Schuldenkrise gibt es langfristig immer zwei Wege der Entschuldung. Erstens über eine Steigerung der Inflation, die den realen Wert der nominalen Schulden senkt: Eine Inflationssteigerung von drei Prozent bedeutet einen 34-prozentigen (kumulativen) realen Schuldenschnitt auf eine zehnjährige Anleihe. Leider ähnelt die Inflationierung einem Flächenbombardement. Sie senkt die Schuldenlast aller staatlichen und privaten Schuldner, unabhängig von deren Zahlungsfähigkeit, und bürdet daher den Sparern insgesamt viel höhere Lasten auf als erforderlich. Die zweite, gezieltere Politikmaßnahme ist der Schuldenschnitt, der verschiedene Formen annehmen kann. Er kann primär auf eine Reduzierung des Kreditnominalwertes zielen oder auf eine zeitliche Streckung der Rückzahlungen. Im letzteren Fall kann ein verschuldeter Staat durch den Austausch von kurzfristigen Schulden gegen langfristige Schuldtitel eine dauerhafte Entlastung des öffentlichen Haushalts erreichen, wenn dabei ein hinreichend moderates Zinsniveau gewählt wird.
Verteilungskämpfe zwischen privaten Gläubigern und Steuerzahlern
Schuldenkrisen führen immer zu harten Verteilungskämpfen, und in der europäischen Schuldenkrise ist dies nicht anders. Den privaten Gläubigern wie Banken, Investmentfonds oder Privatanlegern ist bewusst, dass sie dem Krisenstaat gegenüber in einer sehr schwachen Verhandlungsposition sind. Ihre beste Strategie besteht darin, ihr eigenes Anlagerisiko auf die vorläufig noch solventen Staaten der Eurozone zu übertragen. Durch Rettungsfonds wie den ESM wird genau dies erreicht, denn die risikobehafteten Investitionen privater Anleger werden durch öffentliche Mittel aus anderen Eurostaaten ersetzt. Die Überschuldungskrise einzelner Länder wird so letztlich zur Überschuldungskrise aller anderen Länder, ohne dass ein Nettoentlastungseffekt für die Eurozone als Ganzes entsteht. Institutionelle Finanzmarktinvestoren haben im Übrigen keinerlei Vertrauen in die Rettungsschirme. Aber sie fordern sie lauthals und unterstützen sie mit Begeisterung, solange ihnen damit ermöglicht wird, das eigene Kreditrisiko auf die Steuerzahler abzuladen.
Kommt es dagegen zum Schuldenschnitt in einem überschuldeten Land, erleiden Bankaktionäre, Investoren in Pensions- und Anleihenfonds und private Direktanleger tatsächliche Verluste. Weltweit ist das Finanzvermögen sehr konzentriert: In fast allen Staaten befinden sich mehr als 90 Prozent des gesamten Finanzvermögens in der Hand von nur 5 Prozent der Haushalte. Ausländische Gläubiger stellen oft eine noch elitärere Gruppe dar.
Deutsche Steuerzahler zahlen 80 Milliarden für Griechenland
Das Beispiel Griechenland zeigt, wie erfolgreich private Gläubiger bei ihrem Risikotransfer handelten. Waren vor zwei Jahren die griechischen Schuldtitel noch ganz überwiegend in privatem Besitz, so befinden sich nun etwa 70 Prozent in staatlichen Händen. Da Griechenland seine gewaltigen Restschulden von mehr als 300 Milliarden Euro nicht begleichen kann, ist ein zweiter griechischer Schuldenschnitt unvermeidbar. Hierbei kommen auf die deutschen Steuerzahler Kosten in Höhe von ungefähr 80 Milliarden Euro zu.
Eine nicht unerhebliche Rolle spielen die deutschen und internationalen Bankenverbände, deren Vertreter suggerieren, mit der „Staatenrettung“ werde das Anlagevermögen von Normalbürgern, wie zum Beispiel deren private Lebensversicherungen, geschützt. Angesichts der tatsächlichen Besitzverteilung von Finanzanlagen findet stattdessen eine gewaltige Umverteilung von Steuerzahlern hin zu überwiegend reichen Finanzmarktinvestoren statt.
Die EZB-Strategie ist ohne Erfolgsaussicht: Das Inkrafttreten des ESM und der EZB-Beschluss vom 6.September leiten die nächste Runde der Risikoumverteilung ein - mit ungleich größeren Einsätzen als im Fall Griechenlands. Offizielles Ziel der EZB-Politik ist es, durch umfassende Käufe notleidender Staatsanleihen die Anleiherenditen der betroffenen Länder zu reduzieren. Diese Strategie ist zum Scheitern verurteilt, denn sie widerspricht sowohl dem Kenntnisstand der empirischen Finanzmarktforschung als auch der nüchternen Logik: Finanzmärkte bewerten Staatsanleihen gemäß der besten Einschätzung des Investitionsrisikos. Solange die verschuldeten Länder weiter Schuldtitel am Markt plazieren, werden die Finanzmärke auch dann noch eine Prämie für das Insolvenzrisiko verlangen, wenn 90 Prozent aller ausstehenden Anleihen eines Landes von EZB und ESM gehalten werden. Auf Dauer werden die Anleihekäufe daher keinen nachhaltigen positiven Effekt auf die Finanzierungskosten der überschuldeten Länder erzielen. Diese Erfahrung hat die EZB im Fall Griechenlands selbst gemacht. Die Zentralbank hat für 60 Milliarden Euro griechische Staatstitel gekauft, ohne dauerhaft deren Marktpreise beeinflussen zu können.
Politische Erpressbarkeit statt Konditionalität
Warum treten die südlichen Länder der Eurozone so nachdrücklich für solche Anleihenkäufe ein? Man kann ihre Position als eine moderne Version von „Beggar-thy-neighbour“ bezeichnen, also einer nationalen Interessenpolitik, die wie in der großen Depression der dreißiger Jahre eigene wirtschaftliche Schwierigkeiten auf die Nachbarstaaten abzuwälzen versucht. Durch umfassende Anleihenkäufe übernimmt die EZB erhebliche Kreditrisiken, die alle Mitgliedländern der Eurozone gemeinsam tragen. Statt das Risiko einer Staatsinsolvenz zu verringern, werden die Anleihenkäufe der EZB paradoxerweise zum gegenteiligen Effekt führen. Je größer der Anteil des Insolvenzrisikos, den inländische Investoren (Banken, Versicherungen, private Lebensversicherungen) auf die EZB übertragen, desto mehr wächst das nationale Eigeninteresse an solch einer Insolvenz. EZB-Käufe von Staatsanleihen können die Staatsinsolvenz bestenfalls aufschieben, werden sie aber nicht unwahrscheinlicher machen.
Eine Analyse der Kräfteverhältnisse zwischen EZB und den Krisenländern zeigt, dass die angekündigte „Konditionalität“ beim neuen Aufkaufprogramm der EZB rasch zur Makulatur wird. Je mehr faule Staatsanleihen die EZB in ihrer Bilanz ansammelt, desto erpressbarer wird sie, denn die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Landes wird zum Problem für die EZB, wenn diese nach und nach zum Hauptgläubiger wird. Bedingungen sind nur sinnvoll, wenn sie nicht zu dieser graduellen Aushöhlung der Verhandlungsposition der EZB führen. Da die Notenbank nur Staatsanleihen mit kürzeren Laufzeiten (von bis zu drei Jahren) kaufen will, erhöht sich für die betroffenen Länder der Anreiz, ihre Schuldenaufnahme ebenfalls auf kürzere Laufzeiten umzustellen. Das verstärkt ihre Abhängigkeit vom Kapitalmärkt weiter, und ESM und EZB werden in immer kürzeren Abständen eingreifen müssen.
Ein rascher Schuldenschnitt als Alternative
Während viele Zentralbanker und Politiker sich weigern, ernsthaft über einen geordneten Schuldenschnitt nachzudenken, wird die Zeit dafür knapp. Das griechische Beispiel zeigt, dass ein ordentlicher Schuldenschnitt entgegen vielen düsteren Prognosen nicht zu Marktturbulenzen und Panikreaktionen führen muss. Die Staatsanleihen sind ganz überwiegend gemäß nationalem Recht ausgegeben (mehr als 96 Prozent in Italien und mehr als 99 Prozent in Spanien). Deshalb ist es leicht, den rechtlichen Rahmen in den Krisenländern so abzuändern, dass verpflichtende Umtauschangebote durchgeführt werden können. Die Haushaltsdefizite vor Zinszahlungen (Primärdefizite) sind in allen fünf überschuldeten GIIPS-Staaten - Griechenland, Italien, Irland, Portugal, Spanien - deutlich reduziert, Italien weist sogar einen Überschuss auf. Eine Umschuldung ist daher eine echte politische Alternative, auch wenn dem betreffenden Staat dadurch der Kapitalmarktzugang verlorengeht.
Es besteht ein erheblicher Erfahrungsschatz, wie geordnete Umschuldungen von Staaten erfolgreich durchzuführen sind. In Umschuldungsverhandlungen erfahrene internationale Juristen, wie zum Beispiel Lee Buchheit, halten eine Umschuldung in den Krisenländern der Eurozone für juristisch durchsetzbar und ökonomisch praktikabel. Nach Auswertung zahlreicher Staatsinsolvenzen kommt die empirische Wirtschaftsforschung zu dem Ergebnis, dass deren volkswirtschaftliche Kosten meist kurzfristig sind. Die wirtschaftliche Erholung beginnt typischerweise schon im zweiten Jahr, insbesondere wenn die mit der Umschuldung einhergehende Bankenkrise rasch gelöst wird.
Warum ist der Schuldenschnitt der bessere Weg?
Letztlich wird die Eurozone zwischen einer Entschuldung durch Inflation oder durch einen Schuldenschnitt einzelner Krisenländer wählen müssen. Eine Umschuldung hat viele Vorteile, vor allem, wenn sie rechtzeitig durchgeführt wird.
In einer geordneten Insolvenz tragen Anleger die Folgen ihres privaten Investitionsrisikos, was zur Vorsicht bei zukünftigen Anlageentscheidungen erzieht. Bei einer Schuldenvergemeinschaftung ist dies nicht der Fall.
Ein rechtzeitiger Schuldenschnitt verteilt Lasten auch auf Investoren außerhalb der Eurozone.
In einem Schuldenschnitt werden die Kosten hauptsächlich von wohlhabenden Finanzinvestoren getragen. Werden Schulden hingegen vergemeinschaftet, tragen die Steuerzahler der Eurozone die Last, wobei die Masse des Steueraufkommens auf die Mittelschicht entfällt.
Ein Schuldenschnitt kann so strukturiert werden, dass Kleinanleger (bis zu einem gewissen Höchstbetrag) besonders geschützt werden.
Eine geordnete Staatsinsolvenz unterbindet kurzfristig den Kapitalmarktzugang, was jedoch eine automatische Verpflichtung zu strikter Haushaltsdisziplin bedeutet. Sie reduziert die notwendigen Kapitalzuschüsse aus den Partnerländern und die Transferzahlungen an diese nach der Umschuldung; eine das politische Klima vergiftende externe Kontrolle kann weniger einschneidend ausfallen.
Stabilität des Finanzsystems
Eine Umschuldung wird die örtlichen Banken hart treffen, da diese ihre Investitionen in Staatsanleihen abschreiben müssen und zudem häufig unterkapitalisiert sind. Manche spanische und griechische Banken haben schon heute ein negatives Eigenkapital, wenn man ihre Aktiva mit realistischen Marktpreisen statt mit Buchwerten bewertet. Bedauernswerterweise haben viele der Banken in den betroffenen Ländern ihre Anlagen in langfristigen Staatsanleihen in den vergangenen neun Monaten noch ausgebaut, ermutigt durch die langfristigen Finanzierungen der EZB im November 2011 und Februar 2012. Zum Beispiel halten die spanischen Banken 160 Milliarden Euro an spanischen Staatsanleihen (Juni 2012). Das entspricht 31,7 Prozent des Ausgabevolumens an spanischen Staatsanleihen, ein dramatischer Anstieg von 13,1 Prozent nur ein Jahr zuvor. Eine schnelle Rekapitalisierung der Banken wird notwendig sein. Dazu müssen aber zuerst die Aktionäre und die Investoren in den von den Banken ausgegebenen riskanten Wertpapieren ihre Verluste realisieren.
Das finanztechnische Instrumentarium für eine effektive Bankenrestrukturierung ist bekannt und in Ländern wie den Vereinigten Staaten oder in Skandinavien vielfach bewährt, inklusive der Umwandlung von Schulden in Eigenkapital, dem Aussetzen von Dividenden an Aktionäre und der zwangsweisen Ausgabe neuer Aktien.
Panikmache hinsichtlich der Staatsinsolvenz
Schon im Falle der Umschuldung Griechenlands wurde im Vorfeld gezielte Panikmache betrieben. Die tatsächliche finanzielle Abhängigkeit der Banken untereinander hat jedoch in den vergangenen vier Jahren stark abgenommen. Ende 2011 beschränkten sich etwa Forderungen britischer Banken an ausländische Banken auf bloße 3,1 Prozent der Aktiva. Das Hauptrisiko ausländischer Banken ist der Abschreibungsbedarf bei ihren eigenen Anlagen in den betroffenen Staatsanleihen. Viele europäische Banken haben ihren Bestand an ausländischen Staatsanleihen seit Herbst 2011 deutlich reduziert, und schon zuvor wären im Fall einer weitreichenden Umschuldung in den GIIPS-Ländern nur wenige der größeren ausländischen Banken von Insolvenzrisiken betroffen gewesen. Weitgehend vernachlässigbar sind die sogenannten Kreditderivate (CDS) auf Staatsanleihen. Das Gesamtvolumen ausstehender CDS-Kontrakte (Nettonominalwerte) für die fünf GIIPS-Länder ist von 66 Milliarden im Januar 2010 auf 42 Milliarden Euro im August 2012 gesunken. Das entspricht weniger als 1,5 Prozent der gesamten Staatsverschuldung dieser Länder. Das CDS-Volumen ist für jeden der fünf Staaten gefallen.
Im Verlauf der Finanzkrise haben sich die Finanzmärkte bewährt und in Stresssituationen ihre Widerstandsfähigkeit bewiesen. Die große Ausnahme war die Reaktion der Märkte nach dem Kollaps von Lehman Brothers im September 2008, als es keine Vorwarnung gab und Marktteilnehmer keine Zeit hatten, sich abzusichern oder Positionen aufzulösen.
Die EZB ist dabei, den Euro zugrunde zu richten
Wichtig ist, dass ein Schuldenschnitt rechtzeitig erfolgt, bevor das Kreditrisiko im Wesentlichen auf ESM oder EZB übertragen ist. Der Schlüssel liegt bei der EZB, die erheblichen Druck auf einzelne Länder ausüben kann, etwa indem sie sich weigert, Schuldtitel eines hochverschuldeten Landes als Sicherheit für die Bereitstellung von Liquidität zu akzeptieren. Die Chancen, dass die EZB ihre Machtposition zugunsten eines rechtzeitigen Schuldenschnitts einsetzt, stehen jedoch nicht gut. Das EZB-Direktorium unter Jean-Claude Trichet hat alles dafür getan, die Insolvenz Griechenlands solange wie möglich hinauszuzögern. Ebensowenig lässt das gegenwärtige EZB-Direktorium erkennen, der Idee von Staatsinsolvenzen aufgeschlossen gegenüberzustehen. In seiner Pressekonferenz am 6. September erwähnte EZB-Präsident Mario Draghi die Möglichkeit der Umschuldung nicht einmal. Dahinter dürften mehrere Gründe stehen, nicht nur die Sorge, dass die EZB bei Beteiligung an einem Schuldenschnitt de facto verbotene Staatsfinanzierung betreibe.
Der bevorstehende Ankauf spanischer und italienischer Staatsanleihen stellt jedenfalls die bislang größte Bedrohung für den Fortbestand der Eurozone dar. Auf lange Sicht kann der Euro nicht überleben, wenn er keine ausreichende politische Unterstützung bei den Wählern findet. Die EZB geht ein hohes politisches Risiko ein, indem sie immer mehr faule Staatsanleihen in ihre Bücher nimmt. Wenn die Kosten der verschleppten Staatsinsolvenzen in den Krisenländern sich schließlich in einer toxischen EZB-Bilanz kristallisieren, könnte die politische Reaktion der Wähler insbesondere in den nördlichen Ländern der Eurozone verheerend sein. Die EZB ist auf dem besten Weg, den Euro zugrunde zu richten.
Krisenbedingte Entschuldung trifft unausweichlich den Steuerzahler
Fazit: Die Regierungen der Krisenländer werden einen Schuldenschnitt - wie Regierungen in fast allen Staatsschuldenkrisen - möglichst weit hinauszögern. Gleichzeitig treiben sie zusammen mit den Gläubigern die Europäisierung und Verstaatlichung privater Insolvenzrisiken voran. Ziel der Bundesregierung muss es dagegen sein, die fortschreitende Verstaatlichung privater Insolvenzrisiken mit allen Mitteln zu blockieren, anstatt sich, wie dies bei EFSF und ESM der Fall ist, daran zu beteiligen. Mit der fortschreitenden Vergemeinschaftung der Insolvenzrisiken wird jede krisenbedingte Entschuldung, egal, ob durch Inflation oder Schuldenschnitt, unausweichlich die Steuerzahler in Deutschland und in anderen Ländern treffen. Wer dies verstanden hat, kann sich nur für einen rechtzeitigen Schuldenschnitt in den Krisenländern einsetzen.
Die Autoren
Ulrich Hege ist Professor für Finanzwirtschaft an der französischen Wirtschaftshochschule HEC in Paris. Der 51 Jahre alte Ökonom stammt aus Württemberg, hat in Frankfurt Wirtschaftswissenschaften studiert und in Princeton promoviert. Es folgten Lehrstationen unter anderem an der Tilburg University in den Niederlanden und als Gastprofessor an der London Business School und der New York University. Sein Hauptinteresse gilt Fragen der Unternehmensfinanzierung, der Bankenregulierung und der Finanzintermediation.
Harald Hau lehrt Wirtschafts- und Finanzwissenschaften an der Universität Genf und ist Lehrstuhlinhaber am Swiss Finance Institute - einer Exzellenzinitiative der Schweizer Hochschulen. Hau stammt aus Fulda, Jahrgang 1966. Promoviert hat er bei Kenneth Rogoff in Princeton, sein wissenschaftliches Interesse gilt der Stabilität von Finanzmärkten, mehrere Preise zieren seine beachtliche Veröffentlichungsliste. Feldforschung hat er beim IWF und der EZB betrieben, zudem lehrte er zehn Jahre an der Business School Insead. (hig.)

Mittwoch, 12. September 2012

Der ESM-Vertrag wird zu einer schleichenden Enteignung des Privatkapitals aller Bürger der EU führen !

www.abgeordneten-check.de Stoppt EU-Schuldenunion (ESM-Vertrag)! auf Abgeordneten-Check.de Die EU droht sich in eine schuldenbasierte ...



      Unterzeichnen Sie bitte direkt hier und jetzt !




Vielen Dank





post scriptum:
Die Immunität aller "Volksvetreter" muss aufgehoben werden.
Es kann nicht sein, dass die "Politelite" für Fehler bzw. Straftaten weder zur Rechenschaft gezogen noch bestraft werden kann. Sollten durch die Fehler dieser "Volksvertreter" nun ganze Sozial bzw. Wirtschaftssysteme zusammenbrechen, kann es schnell dazu kommen, dass das Volk auf die Barrikaden geht und auch Unschuldige für diese Fehler zahlen müssen. Der ESM ist eine Enteignungsmaschine des "Geldadels" und darf auf keinen Fall ratifiziert und geduldet werden.

Beste Grüße,

                       marcus regenberg

Europa fährt mit vollem Rohr und durchgetretenem Gaspedal gegen die Wand


... von Boris Johnson, Bürgermeister von London


Der G8-Gipfel hat eine brillante Lösung für die Probleme der Eurozone. Präsident Obama hat verkündet, dass jetzt die Zeit für „Wachstum und Arbeitsplätze“ gekommen ist. Sehr schön. Goldrichtig. Ich zeige Ihnen jetzt, wie man Arbeitsplätze schafft – nach der Brüsseler Methode.

Gehen Sie mit mir durch die Straßen von Athen, die in der unmittelbarer Umgebung des Syntagma-Platzes liegen und Ihre Gedanken werden entsetzt darum kreisen, dass es in der Geschichte keinen automatischen Weg nach oben gibt, dass der menschliche Fortschritt nicht garantiert ist und dass ein stolzes Land – durch jahrelange Quälereien und Schikanen - kleingemacht und in einen Zustand am Rande des politischen, wirtschaftlichen und moralischen Zusammenbruchs gedrängt werden kann.

Sie werden Läden mit zugenagelten oder eingeschlagenen Schaufenstern sehen, die keiner reparieren kann, weil das Geld oder die Kraft fehlt. Die meisten Hauswände sind durchtränkt mit Graffitis voller wütendem Hass gegen Politiker. Sie werden Leute sehen, die mit gesenktem Kopf und ausgestreckter Hand auf einem Stück Pappe sitzen oder Einkaufwagen mit gesammelten Altmetall vor sich her schieben.

Nahe des Rathauses konnte ich einen Mann beobachten, der den Gehsteig als Operationssaal zur Ausweidung von Matratzen zur Entnahme von Spiralfedern nutzte. In den Augen aller Politiker erkennt man die blanke Scham darüber, dass die Geschicke des Landes nicht mehr in ihrer Hand liegen. Noch stärker als die Scham ist die Angst, dass alles noch schlimmer werden kann. Tausende sind zu ihrer Ernährung auf Armenküchen angewiesen.

Die Arbeitslosigkeit steigt täglich und hat jetzt unter den Jugendlichen einen beschämenden Stand von 54 Prozent erreicht. Ja, Leute – das sind die Ergebnisse eines EU-Plans zur Schaffung von „Wachstum und Arbeitsplätzen“. Er heißt Euro und er war eine Katastrophe für Griechenland, aber auch für das restliche Europa (mit einer Ausnahme) nicht gerade ein Erfolg.

Soweit ich erkennen kann, besteht die „Strategie“ der EU jetzt darin, Griechenland auf einen Austritt aus der Einheitswährung vorzubereiten. Die Griechen selbst sind alles andere als psychologisch vorbereitet auf so einen Austritt: die Politiker sind völlig benommen, erschöpft und entsetzt über ihren Gesichtsverlust und den Verlust an Sicherheit, der mit einem Rückzug aus „Europa“ einherginge. Die Mehrheit der Wähler entschied sich für Parteien, die sich für den Euro aussprachen. Aber gleichzeitig wird Geld von den Banken abgehoben; die Dinge sind in Bewegung und aus den Bemerkungen anderer EU-Führer lässt sich schließen, dass jetzt ein Ziel angestrebt wird, das vorher aus Gründen der Höflichkeit nicht ausgesprochen werden durfte: der Grexit.

Und was dann? Dann wird die Strategie darauf hinauslaufen, die Amputationsschmerzen zu betäuben, die Reihen fest zu schließen, den Märkten mit wohlklingenden und eingehenden Proklamationen zu versichern, dass ab jetzt keine Betrügereien mehr geduldet werden und die Deutschen zur Absicherung Spaniens und Portugals ordentlich zur Kasse zu bitten. Man redet uns ein, dass jetzt nur noch eine Fiskalunion (auf Englisch auch FU genannt) helfen kann. Wir brauchen „mehr Europa“, sagen unsere Führer, nicht weniger Europa – obwohl mehr Europa noch mehr Leiden bedeutet und die Augen völlig vor dem verschließt, was in Griechenland schief gelaufen ist.

Der Euro hat sich als eine „Doomsday Machine“ erwiesen, als ein Vernichter von Arbeitsplätzen, als ein Zerstörer von Wachstum, weil er die fundamentale und historisch bedingte Unfähigkeit mancher Länder vertieft und verschärft, mit Deutschland über niedrigere Lohnkosten bei der Produktion hochwertiger Güter in Wettbewerb zu treten. Da sich diese Länder nicht mehr durch Abwertungen zurück ins Spiel bringen können, sind sie jetzt gezwungen, dem Dahinwelken ihrer eigenen Industrie durch deutsche Importe zuzusehen, denn der Euro wirkt im Rest Europas als Rammbock für die Einfuhr schicker deutscher Limousinen und Werkzeugmaschinen.

Deutschland konnte im ersten Quartal 2012 fast als einziges Land Wachstum verzeichnen; Deutschland geht’s gut mit dem Euro und so ergibt sich der gedankliche Ansatz, dass Deutschland den ganzen Laden in Schwung zu halten hat, in dem es den weniger vorausschauenden und wettbewerbsfähigen Ländern finanziell aus der Patsche hilft, so wie London und der Südosten das übrige Vereinigte Königreich subventionieren.

Dieser Ansatz wird leider nicht wirken. Angela Merkel hat klar gemacht, dass es hierfür in Deutschland kaum politische Unterstützung gibt – von einer Unterstützung durch das Volk ganz zu schweigen. Die Führungsschicht der EU mag eine Fiskalunion befürworten, aber diese ist zutiefst antidemokratisch. Hierzulande werden erhebliche Transferzahlungen akzeptiert, weil Großbritannien über eine einheitliche Sprache und über ein einheitliches politisches Bewusstsein verfügt, das Europa niemals erreichen kann. Dieses Projekt wird keine „europäische Wirtschaftsregierung“ einleiten, sondern zu einer endlosen Verbitterung zwischen verbitterten Gebern und gedemütigten Empfängern führen, da diese zu Provinzen degradierten Staaten als Preis für die EU-Knete gezwungen sind, Sparmaßnahmen und „Reformen“ einzuleiten, die man sich in Berlin ausgedacht hat und die in Brüssel verkündet werden.

Es ist ja auch nicht so, dass die Märkte an diese „Firewalls“ glauben würden, zumindest nicht sehr lange. Wenn sich Griechenland herauslösen lässt, geht das auch mit anderen Ländern. Solange der Euro zerbrechen kann, solange besteht das Risiko, dass er es auch tut. Von daher ist es einfach völlig undenkbar, unsere Nachbarn jetzt zu drängen, eine Fiskalunion einzugehen. Genau so gut könnten wir einem Fahrer, der mit voller Geschwindigkeit auf eine Mauer zufährt empfehlen, auf das Gaspedal anstatt auf die Bremse zu treten.

Europa ist heute die Region mit dem niedrigsten Wachstum weltweit. Wir haben Jahre damit vertan, die Krankheiten des Euro in den Griff zu bekommen und halten jetzt den Krebs am Leben und lassen den Patienten sterben. In dem wir uns vorgemacht haben, dass „mehr Europa“ die Lösung für die Krise ist, haben wir Unzählige an der Entfaltung gehindert und unzählige Arbeitsplätze verloren. Und wofür das Ganze? Um das prestigeträchtige Projekt Europa zu retten und das Ego jener zu schonen, die absurderweise und konfus dem Euro das Wort redeten.

Es ist jetzt endlich an der Zeit, den kurzen Schmerz eines planmäßigen Bruchs mit dem Euro zu ertragen – eine umfassende Neuorientierung, vielleicht auch eine Nord-/Süd-Teilung – wären besser, als weiterhin so viele Menschen in Europa ins Elend zu stürzen.

Am Ende meines Tags in Athen war ich so niedergedrückt über das, was ich gesehen hatte, dass ich in ein Kafenio ging und einen Metaxa bestellte. Und dann noch einen. Schließlich griff ich in meine Brieftasche und fand eine ganz hübsche Banknote mit dem Bild des Apolls von Olympia. „Heute nicht“, sagte der Inhaber, als er höflich meine Drachmen zurückwies. „In einem Monat, ja.“ Das wird schrecklich für Griechenland und turbulent für Großbritannien, aber im Moment fällt mir keine bessere Lösung ein.

Daily Telegraph, 21 May 2012

Übersetzung aus dem Englischen von Herbert Blaha

Freitag, 31. August 2012

An Herrn Bundespräsidenten Dr. Joachim Gauck

Taxpayers Association Europe
Bund der Steuerzahler (Bayern)
Der Präsident

Offener Brief
An Herrn
Bundespräsidenten
Dr. Joachim Gauck
Schloss Bellevue
Spreeweg 1
10557 Berlin
31.08.2012


Sehr geehrter Herr Bundespräsident,

in Ihrem Stern-Interview (Stern-Extra 3/2010: „Die Geschichte der Deutschen“) führen Sie aus, dass die DDR-Bürgerrechtler nach der Devise handelten: Wir sind das Volk – die Politiker haben ihren Job zu tun, aber wir, das Volk, kontrollieren sie. Wir fügen heute hinzu: Das sind die Spielregeln der Demokratie! Dies schließt - wie Sie wiederholt dargelegt haben - Dienerschaft der Bevölkerung und deren Bevormundung durch Regierung und Parteien aus. Diese allgemeinen Freiheits- und Kontrollrechte bilden den innersten Kern der demokratischen Rechte unseres Volkes. Damit steht die Verteidigung dieser Rechte grundsätzlich turmhoch über den behaupteten (angeblich alternativlosen!) Notwendigkeiten der „Banken- oder Eurorettung“. Recht kommt vor Finanzen!

In diesem Sinne haben Sie erst kürzlich im ZDF-Sommerinterview an die Bundesregierung, namentlich an die Bundeskanzlerin, dringlich appelliert, der deutschen Bevölkerung sehr detailliert zu erklären, was der ESM beinhalte und für sie fiskalisch bedeute, welchen Preis also die Deutschen im Ergebnis zu zahlen haben. Für die Vorbehalte und Sorgen ungezählter Bürger gegen den ESM äußerten Sie Verständnis und begrüßten insoweit die Klagen zum Bundesverfassungsgericht: Manchmal fehle der Politik die Energie, der Bevölkerung sehr offen zu sagen, was eigentlich passiere. Das war sehr höflich ausgedrückt, denn nach unserer Meinung fehlt der Wille zur Aufklärung! Wir gehen sogar so weit zu behaupten, dass die Politik in Sachen Eurorettung und geplanter Installation der ESM-Mega-Bank die Bevölkerung bewusst im Dunklen lässt bzw. täuscht, damit dieser monströse Geldumverteilungsmechanismus, der alle Staats- und Bürgerfinanzen komplett vernichten wird, dauerhaft installiert werden kann. Und dabei wird – wie inzwischen allgemein bekannt - nicht etwa Vermögen von deutschen Bürgern an griechische, spanische oder andere Bürger verteilt: Vermögen und zukünftige Einkommen der Bürger werden vielmehr - ohne Legitimation und Kontrolle durch diese – rücksichtslos auf das finanzielle Schlachtfeld „Eurokrise“ geworfen, um ständig neue, bodenlose Finanzlöcher von Staaten, Banken und einzelnen Wirtschaftssektoren zu stopfen.

Tatsächlich werden, unter Beihilfe der Politikerklasse, mit jeder Zahlung an Drittstaaten oder Banken die Kreditrisiken des weltweiten Großkapitals in Billionenhöhe sukzessive und praktisch unbemerkt auf die europäischen Steuerzahler und Bürgern dauerhaft übertragen. Im Endeffekt werden Verluste aus privaten Risikogeschäften vergemeinschaftet, etwaige Gewinne aber verbleiben bei der Finanzoligarchie. Das ist ein unzumutbares, ebenso dreistes wie schmutziges Geschäftsgebaren, denn weshalb sollen normale Bürger zu ihrem Nachteil die Risiken von riskanten und spekulativen Geldgeschäften reicher Leute oder von Drittstaaten übernehmen. Weshalb mutet unsere Regierung dem Volk so etwas zu? Geschieht dies dennoch, werden unsere Bürger zwangsweise zu Dienern der lizenzbefreiten (Art. 32 Abs. 9) ESM-Mega-Bank und - als unmittelbare Folge - der weltweiten Großfinanz. Dies vor allem deshalb, weil sich der ESM sein Betriebskapital gemäß Art. 8 Abs. 2 ESM i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ESM hauptsächlich über Kreditaufnahme (Eurobonds)1 am offenen Markt beschafft, das heißt bei den üblichen internationalen Großkreditgebern!

Was macht es für einen Sinn Banken und ihre Hintermänner zu schützen, wenn dadurch ganze Staaten und deren Bevölkerung wirtschaftlich zugrunde gehen. Die Gesamtheit der Bürger verdient selbstverständlich höheren Schutz als jedwede Bank, mag diese behauptlich noch so systemrelevant sein. Es ist aberwitzig zu glauben, über den Schutz der Banken schütze man den Bürger! Das Gegenteil ist richtig! Den Bürger soll man, wenn notwendig, direkt schützen – aber nicht über ebenso grenzenlose wie unkontrollierbare Rettungsmilliarden an Banken und marode Drittstaaten. Wer im Wirtschaftsleben nicht überlebensfähig ist, für den ist das Insolvenzrecht da - auch für Großbanken - aber nicht der Geldbeutel des normalen Bürgers!

Wir haben als erster Verband schon frühzeitig den ESM, den Fiskalpakt und das ESMFinG umfassend kommentiert und in der Folge hierüber zahlreiche Veröffentlichungen vorgelegt. Wir wissen sehr genau um die vielfache Rechts- und Verfassungswidrigkeit des ESM (und damit auch der Begleitgesetze). Der ESM ist so oder so bei juristischer Betrachtung Null und Nichtig. Die dem ESM immanente Nichtigkeit kann – nach unserer Rechtsordnung - nicht durch Bundestags- und Bundesratsbeschlüsse beseitigt werden. Natürlich können nichtige Verträge nicht durch Richterspruch des BVerfG bzw. des EuGH legalisiert oder ersetzt werden.

Der ESM führt unmittelbar zur Abschaffung des souveränen, demokratischen deutschen Nationalstaates. Wenn aber die Politik mittels ESM die Demokratie und den deutschen Nationalstaat beseitigen will – sofern dies überhaupt möglich ist! – bedarf es dazu einer Volksabstimmung und zwar vor der Installation des völlig unkontrollierbaren und illegalen ESM-Mechanismus. Denn dessen unmittelbare Folge ist, dass damit die deutsche Finanzhoheit endet und auf den ESM und andere supranationale Institutionen übergeht.

Wenn die Entscheidungsmacht über die eigenen Finanzen (Bundes- und Länderhaushalte) verloren geht, hat das Volk im Staat nichts mehr zu sagen. Es erübrigen sich dann u.a. Bundestagsabgeordnete als Repräsentanten des Volkes vollständig.2 Ein Staat ohne finanzielles Entscheidungsmonopol der Bürger ist kein demokratischer Staat mehr! Es gilt dann nur, was der Gouverneursrat des ESM in seiner grenzenlosen Weisheit beschließt.

Die Regierung behauptet, die hochbrisante Finanzlage mache den Einsatz der schlagkräftigen ESM-Finanz-„Bazooka“ unter Gouverneursführung (mit quasi diktatorischen Aufgaben und Rechten, AdU) notwendig. Das Amt des Diktators war in der Zeit der frühen bis späten Römischen Republik ein mit umfassenden Vollmachten ausgestattetes politisches Amt (ca. 80 Diktatoren in rund 450 Jahren). Nach dem Gesetz wurde der Diktator zur Lösung genau umrissener Notsituationen des Staates für maximal 6 Monate bestellt. Auch während der kurzen Dauer der Diktatur behielt der Senat (vor über 2100 Jahren) die unbedingte Finanzhoheit! Und regelmäßig stellten die Diktatoren ihre geplanten Maßnahmen und

Siehe hierzu Fußnoten 63, 64 zu Art. 21 ESM-Kommentierung

Ob die dem ESM zustimmenden Bundestagsabgeordneten diese Konsequenzen ihrer beschlussmäßigen „Selbsterübrigung“ überhaupt erkannt haben, dürfte zu bezweifeln sein.

Gesetze dem Volk zur Abstimmung, um hierdurch eine breite Basis der Akzeptanz der Maßnahmen zu erlangen. Mit Lösung der Aufgabe endete das diktatorische Amt und wurde niedergelegt (letzter Diktator vor Caesar3 [Ende der Republik] war Sulla). Auf diese Weise wurde in der römischen Republik (bis ca. 79 v.Chr.) der den Römern verhassten, dauerhaften und unbegrenzten Herrschaftsgewalt Einzelner entgegen gewirkt.

Heute installiert der ESM eine Art ESM-Gouverneurs-Diktatur über Europa. Die hierfür erforderlichen Mittel haben – wie immer – natürlich die Beherrschten, die Bürger der Eurostaaten, selbst zwangsweise aufzubringen. Im krassen Gegensatz zur „guten“ römischen Diktatur der Republik ist die kurz bevorstehende ESM-Finanzdiktatur

a) inhaltlich, insbesondere finanziell unbegrenzt,

b) zeitlich unbegrenzt,

c) sieht keine Amtsniederlegung vor,

d) sieht keine Selbstauflösungsverpflichtung des ESM vor,

e) schließt den Austritt aus dem diktatorischen Endlossystem aus,

f) und lässt das Volk über geplanten diktatorischen Maßnahmen nicht entscheiden.

Einfach ausgedrückt: Mit dem ESM ist das Geld weg, die ewige ESM-Gouverneurs-Diktatur ist da!

Schon grundsätzlich stellt sich die Frage nach dem Sinn des „dauerhaften ESM Rettungsschirms“: Hier liegt ein Widerspruch in sich, denn dauerhafte Rettung setzt dauerhafte Finanzprobleme voraus, die doch der ESM angeblich lösen soll. Tatsächlich wird die „Finanzkrise“ als Vorwand benutzt um die Demokratie abzuschaffen, mit dem Ziel, über das Geld der Bürger und damit über diese selbst zu herrschen!

Der ESM ist so konstruiert, dass die Mittelkontrolle und Mittelverwendung des ESM-Kapitals dem Volk entzogen und auf eine kleine Gruppe von „ESM-Vermögensverwaltern“ übertragen wird. Diese wiederum werden ausnahmslos für ihre Aufgaben und Posten nicht demokratisch bestimmt sein. Wer konnte denn beispielsweise bei der letzten BT-Wahl erahnen, dass die Politikerklasse nach der Bundestagswahl (!) die Ungeheuerlichkeit und Maßlosigkeit besitzen würde, eine ESM-Mega-Bank4 mit dem jeweiligen Finanzminister als Gouverneur zu installieren, ohne vorher das Volk zu befragen! Dass auch die übrigen „ESM-Amtsträger“ in keiner Weise demokratisch legitimiert sind, kommt noch hinzu. Von Steuerfreiheit, Immunität, Handlungs- und Haftungsfreiheit sowie fehlender wirksamer Kontrollmöglichkeiten der ESM-Mitarbeiter ganz zu schweigen! Unsere Kommentierungen weisen aus, dass der ESM ein völlig illegales „Rechtskonstrukt“ ist, unserem Rechtssystem gänzlich fremd, diesem widerspricht und völlig antidemokratisch, antirepublikanisch ist. Jeder verständige Bürger, der sich mit dem ESM näher befasst, begreift dies ganz instinktiv auch ohne großen juristischen Sachverstand. Gegen weitere finanziell verantwortungslose, geradezu aberwitzige, unbezahlbare ESM-Haftungsverpflichtungen und Garantieversprechen5 unserer Regierung, haben wir vor kurzem die Aktion www.stop-esm.org ins Leben gerufen. Deren vorrangiges Ziel ist die umgehende Betriebsaufnahme des ESM zu stoppen und diese von einer Volksabstimmung abhängig zu machen. Sollte dies nicht gelingen, ist das weitere Ziel der Aktion die spätere Beseitigung des ESM und der Negierung aller ESM-Haftungsverpflichtungen.
Cäsar wurde wegen Umwandlung des gesetzmäßigen Amtes des Diktators in eine Diktatur (nach heutigen Sinngehalts, AdU.), also eine antirepublikanische und dauerhafte Einzelherrschaft, umgebracht. Vorher hatte der Senat (!) der dauerhaften Diktatur Caesars zugestimmt. Danach wurde das Amt des Diktators abgeschafft.
Mit zunächst 700 Milliarden Kapital (= 140-faches Kapital der Bundesbank!)
Garantien sind gefährlicher, weil direkter als Bürgschaften!
Aufgrund der massiven Verschleierungstaktik der Regierung, hat die Masse der Bevölkerung von der Existenz des ESM nur eine nebulöse Ahnung. Voll und ganz unterstützen wir deshalb Ihren Appell an die Regierung, die notwendige vorherige Aufklärungsarbeit zu leisten.
Wir haben in den vergangen Monaten unablässig europaweit Öffentlichkeitsarbeit geleistet und zusammen mit vielen anderen verdienstvollen Organisationen - insbesondere über den ESM aufgeklärt. Zu 99 % war die erste Resonanz der Bürger - quer durch alle Schichten! - Unglauben bis hin zum Erschrecken. Stets kam die Frage, warum unsere Politiker „so etwas machen und ob sie das überhaupt dürfen.“ Inzwischen haben sich zehntausende mündige und wache Bürger unserer Aktion www.stop-esm.org angeschlossen.


Sehr geehrter Herr Bundespräsident, wir wissen nicht, wie die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 12.09.2012 ausfallen wird. Wir enthalten uns insoweit jeder Einflussnahme. Sollte aber der ESM die Gerichtshürde passieren und Ihnen zur Unterschrift vorgelegt werden, ersuchen wir Sie höflich, diese Unterschrift im Interesse unserer demokratischen und freien Bürgerschaft zu verweigern und sie von einer vorherigen neutralen Aufklärung der Bürgerschaft und nachfolgen der Volksabstimmung über den ESM abhängig zu machen. Wir sind das Volk, wir kontrollieren und entscheiden. Ist das nicht mehr möglich, dann endet in Deutschland erneut die Demokratie.

Wer wüsste das besser als Sie, Herr Bundespräsident!

Mit vollkommener Hochachtung
Rolf von Hohenhau
(Präsident)
Taxpayers Association Europe
Bund der Steuerzahler (Bayern)

Mittwoch, 29. August 2012

Bundestag gab Euro-Rettern Blankoscheck


„Bundestag gab Euro-Rettern Blankoscheck“
29.08.2012, 11:36 Uhr, aktualisiert heute, 13:19 Uhr

Vollmundig wendet sich Berlin gegen eine Banklizenz für den Euro-Rettungsschirm. Dabei hat das Parlament längst einen Freibrief zum Gelddrucken ausgestellt, belegt ein Gutachten. Nun sind die Verfassungsrichter gefragt.

BerlinDie Bazooka zur Lösung der europäischen Schuldenkrise ist keine Schimäre, sie ist längst Realität – und zwar in der Gestalt des permanenten Euro-Rettungsschirms ESM. Konkret geht es um die Frage, ob der der ESM-Vertrag eine Refinanzierung des ESM über die Europäische Zentralbank (EZB) wie bei einer Bank erlaubt? Und wenn ja, ob die EZB dies auch dürfte?

Die Frage ist heikel, denn von einem ESM mit einer quasi Bank-Lizenz war im Zuge des Ratifizierungsverfahrens nie die Rede gewesen. Die Antwort ist auch pikant. Sie lautet: Ja. Zu diesem ersten Ergebnis kommt der Staats-, Europa- und Finanzrechtler Hanno Kube von der Universität Mainz in einem vom Familienunternehmer-Verband in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten.

Die Anti-Krisen-Programme der EU

Stabilitäts- und Wachstumspakt

Europäisches Semester

Fiskalpakt I

Fiskalpakt II

Der Euro-Plus-Pakt

Verfahren gegen makroökonomische Ungleichgewichte

Der ESM kann sich demnach bei der EZB unbegrenzt Geld besorgen, weil die rechtlichen Grundlagen für den neuen Schirm schwammig formuliert sind. Eine Banklizenz für den ESM ist damit faktisch gegeben. Das deutsche Parlament habe, als es dem ESM-Vertrag vor wenigen Wochen seinen Segen gab, einen „Blanko-Scheck“ ausgestellt, fasst der Hauptgeschäftsführer des Familienunternehmerverbandes, Albrecht von der Hagen, den Vorgang zusammen. Wenn der ESM Staatsanleihen der Krisenländer als Sicherheit hinterlege, könne die EZB „unbegrenzt“ Geld für die maroden Staatshaushalte drucken. „So wird aus dem Euro-Rettungsschirm der Totengräber der Geldwertstabilität“, sagte von der Hagen weiter.

Presseschau Draghi allein zu Haus

EZB-Chef Mario Draghi erteilt den anderen Notenbankern eine Absage mit „Symbolkraft“. Die deutschen Krankenkassen wissen nicht, wohin mit den Millionen. Und zur Abwechslung gibt es mal gute Nachrichten aus Griechenland.



Kein deutsches Parlament werde auf diesen „Gelddruckmechanismus“ mehr Einfluss haben. Dabei hafteten die deutschen Steuerzahler für den Löwenanteil der so entstehenden Schulden, und die Rentner und Besitzer von Lebensversicherungen würden durch die Geldentwertung regelrecht enteignet.

Von der Hagen hofft daher auf eine Unterbrechung des Ratifizierungsprozesses durch das Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter, die am 12. September ihr Urteil über den ESM sprechen werden, befänden sich in einer „historisch neuartigen Ausnahmesituation“, weil zwei Verfassungsorgane – Bundestag und Bundesrat - mit verfassungsändernder Mehrheit etwas beschlossen hätten, den ESM-Vertrag, bei dem ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass bereits eine Refinanzierbarkeit des ESM über die EZB möglich wäre.

Der künftige europäische Rettungsfonds ESM

Wann kommt der ESM?

Wie sieht die Finanzstruktur aus?

Wie viel muss Deutschland zahlen?

Wie werden die Gläubiger beteiligt?

Welche Mehrheiten gelten für Beschlüsse?

Seite 1: „Bundestag gab Euro-Rettern Blankoscheck“
Seite 2: "EU-Recht wurde aufgeweicht"
Seite 3: "Der ESM-Vertrag darf in dieser Form nicht in Kraft treten"

Dienstag, 7. August 2012

VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ZYPERN, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, MALTA, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK SLOWENIEN, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK UND DER REPUBLIK FINNLAND T/ESM 2012/de | Kurz : E S M



DIE VERTRAGSPARTEIEN, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die
Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische
Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, Malta,
das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik
Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland ("Mitgliedstaaten des Euro-
Währungsgebiets" oder "ESM-Mitglieder") –
IN IHRER VERPFLICHTUNG zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets,
EINGEDENK der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Einrichtung
eines Europäischen Stabilitätsmechanismus,
T/ESM 2012/de 2
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1)
Der Europäische Rat erzielte am 17. Dezember 2010 Einvernehmen darüber, dass die
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten
müssen. Dieser Europäische Stabilitätsmechanismus ("ESM") wird die gegenwärtigen
Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität ("EFSF") und des europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus ("EFSM") übernehmen, die darin bestehen, den
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bei Bedarf Finanzhilfe bereitzustellen.
(2)
Am 25. März 2011 nahm der Europäische Rat den Beschluss 2011/199/EU zur Änderung des
Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines
Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist 1 an, womit
Artikel 136 folgender Absatz angefügt wird: "Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro
ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies
unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die
Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen
Auflagen unterliegen."
(3)
Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Finanzhilfe und zur Bekämpfung der Ansteckungs-
gefahr kamen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro
ist, am 21. Juli 2011 überein, "die Flexibilität [des ESM] unter Bindung an angemessene
Auflagen zu erhöhen".
1
ABl. L 91 vom 6.4.2011, S. 1
T/ESM 2012/de 3
(4)
Die strikte Einhaltung des Rahmens der Europäischen Union, der integrierten makroökonomi-
schen Überwachung, insbesondere des Stabilitäts- und Wachstumspakts, des Rahmens für
makroökonomische Ungleichgewichte und der Vorschriften für die wirtschaftspolitische
Steuerung der Europäischen Union sollte die erste Verteidigungslinie gegen Vertrauenskrisen
bleiben, die die Stabilität des Euro-Währungsgebiets beeinträchtigen.
(5)
Am 9. Dezember 2011 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, vereinbart, Schritte in Richtung auf eine stärkere Wirtschaftsunion zu
unternehmen, einschließlich eines neuen fiskalpolitischen Pakts und einer verstärkten
wirtschaftspolitischen Koordinierung, die durch einen Vertrag über Stabilität, Koordinierung
und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ("VSKS") umzusetzen ist. Der VSKS
wird dazu beitragen, eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungs-
gebiet zu entwickeln, um eine dauerhafte, gesunde und stabile Verwaltung der öffentlichen
Finanzen zu gewährleisten und so eine der Hauptursachen der finanziellen Instabilität
anzugehen. Der vorliegende Vertrag und der VSKS ergänzen sich gegenseitig bei der
Verstärkung der haushaltspolitischen Verantwortlichkeit und der Solidarität innerhalb der
Wirtschafts- und Währungsunion. Es ist anerkannt und vereinbart, dass die Gewährung von
Finanzhilfe im Rahmen neuer Programme durch den ESM ab dem 1. März 2013 von der
Ratifizierung des VSKS durch das betreffende ESM-Mitglied abhängt, und nach Ablauf der
in Artikel 3 Absatz 2 VSKS genannten Frist von der Erfüllung der in diesem Artikel
genannten Pflichten.
T/ESM 2012/de 4
(6)
Angesichts der starken Interdependenzen innerhalb des Euro-Währungsgebiets können
ernsthafte Risiken für die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets gefährden. Daher kann der ESM auf
der Grundlage strenger Auflagen, die dem gewählten Finanzinstrument angemessen sind,
Stabilitätshilfe gewähren, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungs-
gebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Das anfängliche maximale
Darlehensvolumen des ESM wird auf 500 Milliarden EUR einschließlich der ausstehenden
EFSF-Stabilitätshilfe festgesetzt. Die Angemessenheit des konsolidierten maximalen
Darlehensvolumens des ESM und der EFSF wird jedoch vor dem Inkrafttreten des vorliegen-
den Vertrags neu bewertet werden. Falls dies angebracht ist, wird es ab Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrags gemäß Artikel 10 durch den Gouverneursrat des ESM angepasst.
(7)
Alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden ESM-Mitglieder werden. Mit dem
Beitritt zum Euro-Währungsgebiet sollte ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu einem
ESM-Mitglied mit denselben Rechten und Pflichten werden wie die Vertragsparteien.
(8)
Der ESM wird bei der Bereitstellung von Stabilitätshilfe sehr eng mit dem Internationalen
Währungsfonds ("IWF") zusammenarbeiten. Eine aktive Beteiligung des IWF, sowohl auf
fachlicher als auch auf finanzieller Ebene, wird angestrebt. Von einem Mitgliedstaat des
Euro-Währungsgebiets, der um eine Finanzhilfe durch den ESM ersucht, wird erwartet, dass
er, wann immer dies möglich ist, ein ähnliches Ersuchen an den IWF richtet.
T/ESM 2012/de 5
(9)
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung nicht der Euro ist ("Nichtmitglied-
staaten des Euro-Währungsgebiets") und die sich im Einzelfall neben dem ESM an einer
Stabilitätshilfemaßnahme für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden
als Beobachter zu den Sitzungen des ESM eingeladen, auf denen diese Stabilitätshilfemaß-
nahme und ihre Überwachung erörtert werden. Sie erhalten zeitnahen Zugang zu sämtlichen
Informationen und werden ordnungsgemäß konsultiert.
(10) Am 20. Juni 2011 ermächtigten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union die Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags, die Europäische Kommission
und die Europäische Zentralbank ("EZB") dazu aufzufordern, die in dem vorliegenden
Vertrag vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.
(11) In ihrer Erklärung vom 28. November 2010 stellte die Euro-Gruppe fest, dass standardisierte
und identische Umschuldungsklauseln ("Collective Action Clauses" – "CAC") in einer die
Marktliquidität wahrenden Form in die Vertragsbedingungen aller neuen Staatsanleihen des
Euro-Währungsgebiets aufgenommen werden. Wie vom Europäischen Rat am 25. März 2011
gefordert , sind die Einzelheiten der rechtlichen Regelungen für die Aufnahme von Umschul-
dungsklauseln in Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets vom Wirtschafts- und
Finanzausschuss festgelegt worden.
(12) Entsprechend der Praxis des IMF ist in Ausnahmefällen eine Beteiligung des Privatsektors in
angemessener und verhältnismäßiger Form in Fällen in Betracht zu ziehen, in denen die
Stabilitätshilfe in Verbindung mit Auflagen in Form eines makroökonomischen Anpassungs-
programms gewährt wird.
T/ESM 2012/de 6
(13) Der ESM wird, wie der IWF, einem ESM-Mitglied Stabilitätshilfe gewähren, wenn dessen
regulärer Zugang zur Finanzierung über den Markt beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu
werden droht. Eingedenk dessen haben die Staats- und Regierungschefs festgelegt, dass ESM-
Darlehen – vergleichbar denen des IWF – den Status eines bevorrechtigten Gläubigers haben
werden, wobei akzeptiert wird, dass der IWF gegenüber dem ESM als Gläubiger vorrangig
ist. Dieser Status wird ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags gelten. In dem Fall, dass
sich die ESM-Finanzhilfe in Form von ESM-Darlehen an ein Finanzhilfeprogramm
anschließt, das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags bereits besteht, wird der
ESM den gleichen Rang haben, wie alle anderen Darlehen und Verpflichtungen des die
Finanzhilfe empfangenden ESM-Mitglieds, ausgenommen die Darlehen des IWF.
(14) Die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten werden es unterstützen, dass
dem ESM und anderen Staaten, die bilateral in Abstimmung mit dem ESM als Darlehens-
geber auftreten, ein gleichwertiger Gläubigerstatus zuerkannt wird.
(15) Die Preisgestaltung des ESM für Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpas-
sungsprogramm, einschließlich der in Artikel 40 dieses Vertrags genannten, unterliegen, muss
die Finanzierungs- und Betriebskosten des ESM decken und sollte mit den Bedingungen der
zwischen dem EFSF, Irland und der Central Bank of Ireland einerseits und zwischen dem
EFSF, der Portugiesischen Republik und der Banco de Portugal andererseits geschlossenen
Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität in Einklang stehen.
T/ESM 2012/de 7
(16) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags zwischen den Vertrags-
parteien oder zwischen den Vertragsparteien und dem ESM sollten gemäß Artikel 273 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") beim Gerichtshof der
Europäischen Union anhängig gemacht werden.
(17) Die Überwachung nach Abschluss des Programms wird von der Europäischen Kommission
und vom Rat der Europäischen Union im Rahmen der Artikel 121 und 136 AEUV
durchgeführt –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
T/ESM 2012/de 8
KAPITEL 1
MITGLIEDSCHAFT UND ZWECK
ARTIKEL 1
Einrichtung und Mitglieder
(1)
Durch diesen Vertrag richten die Vertragsparteien untereinander eine internationale
Finanzinstitution ein, die den Namen "Europäischer Stabilitätsmechanismus" ("ESM") trägt.
(2)
Die Vertragsparteien sind die ESM-Mitglieder.
ARTIKEL 2
Neue Mitglieder
(1)
Die Mitgliedschaft im ESM steht den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von
dem Zeitpunkt an offen, zu dem der gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV angenommene Beschluss
des Rates der Europäischen Union zur Aufhebung der für sie geltenden Ausnahmeregelung
bezüglich der Einführung des Euro in Kraft tritt.
T/ESM 2012/de 9
(2)
Neue ESM-Mitglieder werden nach Maßgabe des Artikels 44 zu den selben Bedingungen
aufgenommen wie die bestehenden ESM-Mitglieder.
(3)
Ein neuer Mitgliedstaat, der dem ESM nach dessen Einrichtung beitritt, erhält für seinen
Kapitalbeitrag, der gemäß dem Beitragsschlüssel nach Artikel 11 berechnet wird, Anteile am ESM.
ARTIKEL 3
Zweck
Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende
Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten
Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur
Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten
unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanz-
instrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle
oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.
T/ESM 2012/de 10
KAPITEL 2
GESCHÄFTSFÜHRUNG
ARTIKEL 4
Aufbau und Abstimmungsregeln
(1)
Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden
Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.
(2)
Der Gouverneursrat und das Direktorium beschließen nach Maßgabe dieses Vertrags in
gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfacher Mehrheit. Bei allen
Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit erreicht, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, auf die
insgesamt mindestens 2/3 der Stimmrechte entfallen, anwesend sind.
(3)
Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen erfordert die Einstimmigkeit
der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Die Annahme eines Beschlusses in gegenseiti-
gem Einvernehmen wird durch Enthaltungen nicht verhindert.
T/ESM 2012/de 11
(4)
Abweichend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen die Europäische Kommission und die EZB
beide zu dem Schluss gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen Annahme eines Beschlusses
zur Gewährung oder Durchführung von Finanzhilfe in aller Eile gemäß der Regelung in den
Artikeln 13 bis 18 die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets bedrohen
würde, ein Dringlichkeitsabstimmungsverfahren angewandt. Die Annahme eines Beschlusses in
gegenseitigem Einvernehmen durch den Gouverneursrat gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben f
und g und durch das Direktorium nach diesem Dringlichkeitsverfahren erfordert eine qualifizierte
Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen.
Wird das in Unterabsatz 1 genannte Dringlichkeitsverfahren angewandt, so wird eine Übertragung
vom Reservefonds und/oder vom eingezahlten Kapital in einen Notfallreservefonds vorgenommen,
um einen zweckbestimmten Puffer zur Abdeckung der Risiken zu bilden, die sich aus der im
Dringlichkeitsverfahren gewährten Finanzhilfe ergeben. Der Gouverneursrat kann beschließen, den
Notfallreservefonds aufzulösen und seinen Inhalt auf den Reservefonds und/oder das eingezahlte
Kapital rückzuübertragen.
(5)
Für die Annahme eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit sind 80 % der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(6)
Für die Annahme eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(7)
Die Stimmrechte eines jeden ESM-Mitglieds, die von dessen Beauftragten oder dem Vertreter
des Letztgenannten im Gouverneursrat oder im Direktorium ausgeübt werden, entsprechen der Zahl
der Anteile, die dem betreffenden Mitglied gemäß Anhang II am genehmigten Stammkapital des
ESM zugeteilt wurden.
T/ESM 2012/de 12
(8)
Versäumt es ein ESM-Mitglied, den Betrag, der aufgrund seiner Verpflichtungen im
Zusammenhang mit eingezahlten Anteilen oder Kapitalabrufen nach Maßgabe der Artikel 8, 9
und 10 oder im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Finanzhilfe nach Maßgabe der Artikel 16
oder 17 fällig werden, in voller Höhe zu begleichen, so werden sämtliche Stimmrechte dieses ESM-
Mitglieds solange ausgesetzt, bis die Zahlung erfolgt ist. Die Stimmrechtsschwellen werden
entsprechend neu berechnet.
ARTIKEL 5
Gouverneursrat
(1)
Jedes ESM-Mitglied ernennt ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes
Mitglied des Gouverneursrats. Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Das Mitglied
des Gouverneursrats ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen ESM-Mitglieds mit Zuständigkeit
für die Finanzen. Das stellvertretende Mitglied des Gouverneursrats ist bevollmächtigt, bei
Abwesenheit des Gouverneursratsmitglieds in dessen Namen zu handeln.
(2)
Der Gouverneursrat beschließt entweder, seinen Vorsitz dem in dem dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten
Protokoll (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe genannten Präsidenten der Euro-Gruppe zu über-
tragen, oder er wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertreten-
den Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende können wiedergewählt werden. Hat der amtierende Vorsitzende die für das Amt des
Gouverneursratsmitglieds erforderliche Funktion nicht länger inne, so wird unverzüglich eine
Neuwahl durchgeführt.
T/ESM 2012/de 13
(3)
Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der
Präsident der EZB sowie der Präsident der Euro-Gruppe (sofern er nicht der Vorsitzende oder ein
Mitglied des Gouverneursrats ist) können als Beobachter an den Sitzungen des Gouverneursrats
teilnehmen.
(4)
Vertreter der Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nicht angehören und sich auf
Ad-hoc-Basis neben dem ESM an einer Stabilitätshilfemaßnahme für Mitgliedstaaten des Euro-
Währungsgebiets beteiligen, werden ebenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Gouverneurs-
rats eingeladen, auf denen diese Stabilitätshilfe und ihre Überwachung erörtert werden.
(5)
Der Gouverneursrat kann im Einzelfall auch andere Personen als Beobachter zu Sitzungen
einladen, darunter auch Vertreter von Institutionen oder Organisationen wie dem IWF.
(6) Der Gouverneursrat fasst die folgenden Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen:
a) Auflösung des Notfallreservefonds und Rückübertragung seines Inhalts auf den Reservefonds
und/oder in das eingezahlte Kapital nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4.
b)
Auflage neuer Anteile zu anderen Konditionen als zum Nennwert nach Maßgabe des
Artikels 8 Absatz 2;
c)
Kapitalabrufe nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1;
T/ESM 2012/de 14
d)
Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehens-
volumens des ESM nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1;
e)
Berücksichtigung einer etwaigen Aktualisierung des Schlüssels für die Zeichnung des EZB-
Kapitals nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 und die erforderlichen Änderungen an
Anhang I gemäß Artikel 11 Absatz 6;
f)
Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM einschließlich der in dem Memorandum of
Understanding nach Artikel 13 Absatz 3 festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen sowie
Wahl der Instrumente und Festlegung der Finanzierungsbedingungen nach Maßgabe der
Artikel 12 bis 18;
g)
Erteilung des Mandats an die Europäische Kommission, im Benehmen mit der EZB die an
jede Finanzhilfe gebundenen wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln, nach Maßgabe
des Artikels 13 Absatz 3;
h)
Änderungen der Methodik der Preisgestaltung und der Preisgestaltungsleitlinie für Finanz-
hilfe nach Maßgabe des Artikels 20;
i)
Änderungen an der Liste der Finanzhilfeinstrumente, die der ESM nutzen kann, nach
Maßgabe des Artikels 19;
T/ESM 2012/de 15
j)
Festlegung der Modalitäten für die Übertragung von EFSF-Hilfen auf den ESM nach
Maßgabe des Artikels 40;
k)
Genehmigung des Antrags neuer Mitglieder auf Beitritt zum ESM nach Maßgabe des
Artikels 44;
l)
Anpassungen dieses Vertrags, die unmittelbar infolge des Beitritts neuer Mitglieder erforder-
lich werden, einschließlich Änderungen an der Kapitalverteilung zwischen den ESM-
Mitgliedern und an der Berechnung dieser Verteilung als unmittelbare Folge des Beitritts
eines neuen Mitglieds zum ESM nach Maßgabe des Artikels 44 und
m) Übertragung der in diesem Artikel genannten Aufgaben auf das Direktorium.
(7) Der Gouverneursrat fasst die folgenden Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit:
a) Festlegung ausführlicher technischer Regelungen für den Beitritt eines neuen Mitglieds zum
ESM nach Maßgabe des Artikels 44;
b)
ob der Vorsitz dem Präsidenten der Euro-Gruppe übertragen wird oder ob – mit qualifizierter
Mehrheit – eine Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden des
Gouverneursrats nach Maßgabe des Absatzes 2 stattfindet;
T/ESM 2012/de 16
c)
Festlegung der Satzung des ESM und der Geschäftsordnung des Gouverneursrats und des
Direktoriums (einschließlich des Rechts zur Einsetzung von Ausschüssen und nachgeordneten
Gremien) nach Maßgabe des Absatzes 9;
d)
Aufstellung der Liste der mit den Pflichten eines Direktoriumsmitglieds oder eines stellver-
tretenden Direktoriumsmitglieds unvereinbaren Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 6
Absatz 8;
e)
Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors nach Maßgabe
des Artikels 7;
f) Einrichtung anderer Fonds nach Maßgabe des Artikels 24;
g) Maßnahmen, die zur Beitreibung einer Schuld eines ESM-Mitglieds nach Maßgabe des
Artikels 25 Absätze 2 und 3 zu treffen sind;
h) Feststellung des Jahresabschlusses des ESM nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1;
i) Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Maßgabe des Artikels 30 Absatz 1;
j) Billigung externer Abschlussprüfer nach Maßgabe des Artikels 29;
k) Aufhebung der Immunität des Vorsitzenden des Gouverneursrats, eines Mitglieds des
Gouverneursrats, eines stellvertretenden Mitglieds des Gouverneursrats, eines Mitglieds des
Direktoriums, eines stellvertretenden Mitglieds des Direktoriums oder des
Geschäftsführenden Direktors nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 2;
T/ESM 2012/de 17
l)
Festlegung der für Bedienstete des ESM geltenden Steuerregelung nach Maßgabe des
Artikels 36 Absatz 5;
m) Entscheidung über Streitigkeiten nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 2 und
n) sonstige erforderliche Beschlüsse, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich genannt sind.
(8) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gouverneursrats ein und führt in ihnen den Vorsitz.
Ist der Vorsitzende an der Teilnahme verhindert, so führt der stellvertretende Vorsitzende in den
Sitzungen den Vorsitz.
(9)
Der Gouverneursrat nimmt seine Geschäftsordnung und die Satzung des ESM an.
ARTIKEL 6
Direktorium
(1)
Jedes Mitglied des Gouverneursrats ernennt aus einem Personenkreis mit großem Sach-
verstand im Bereich der Wirtschaft und der Finanzen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied
des Direktoriums. Diese Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Das stellvertretende
Mitglied des Direktoriums ist bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Mitglieds des Direktoriums in
dessen Namen zu handeln.
T/ESM 2012/de 18
(2)
Das für Wirtschaft und Finanzen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der
Präsident der EZB können jeweils einen Beobachter ernennen.
(3)
Vertreter der Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nicht angehören und sich im
Einzelfall neben dem ESM an einer Finanzhilfemaßnahme für einen Mitgliedstaat des Euro-
Währungsgebiets beteiligen, werden ebenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Direktoriums
eingeladen, auf denen diese Finanzhilfemaßnahme und ihre Überwachung erörtert werden.
(4)
Der Gouverneursrat kann im Einzelfall auch andere Personen als Beobachter zu den Sitzun-
gen einladen, darunter auch Vertreter von Institutionen oder Organisationen.
(5)
Soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen, beschließt das Direktorium mit qualifi-
zierter Mehrheit. Beschlüsse, die auf Grundlage von Befugnissen, die der Gouverneursrat delegiert
hat, zu fassen sind, werden gemäß den einschlägigen Abstimmungsregeln in Artikel 5 Absätze 6
und 7 angenommen.
(6)
Unbeschadet der Befugnisse des Gouverneursrats nach Maßgabe des Artikels 5 gewährleistet
das Direktorium, dass der ESM gemäß diesem Vertrag und gemäß der vom Gouverneursrat
beschlossenen Satzung des ESM geführt wird. Es fasst die Beschlüsse, die ihm nach Maßgabe
dieses Vertrags obliegen oder die ihm vom Gouverneursrat übertragen werden.
T/ESM 2012/de 19
(7)
Nicht besetzte Positionen im Direktorium werden nach Maßgabe des Absatzes 1 unverzüglich
besetzt.
(8)
Der Gouverneursrat beschließt, welche Tätigkeiten mit den Pflichten eines Mitglieds des
Direktoriums oder eines stellvertretenden Mitglieds des Direktoriums unvereinbar sind, die Satzung
des ESM und die Geschäftsordnung des Direktoriums.
ARTIKEL 7
Geschäftsführender Direktor
(1)
Der Geschäftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat aus einem Kreis von Kandidaten
ernannt, die die Staatsangehörigkeit eines ESM-Mitglieds, einschlägige internationale Erfahrung
und großen Sachverstand im Bereich der Wirtschaft und der Finanzen besitzen. Der Geschäftsfüh-
rende Direktor darf während seiner Amtszeit weder Mitglied noch stellvertretendes Mitglied des
Gouverneursrats oder des Direktoriums sein.
(2)
Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wieder-
ernennung ist möglich. Durch Beschluss des Gouverneursrats kann die Amtszeit des Geschäftsfüh-
renden Direktors jedoch vorzeitig beendet werden.
T/ESM 2012/de 20
(3)
Der Geschäftsführende Direktor führt in den Sitzungen des Direktoriums den Vorsitz und
nimmt an den Sitzungen des Gouverneursrats teil.
(4)
Der Geschäftsführende Direktor steht den Bediensteten des ESM vor. Er ist für die Organisa-
tion, Ernennung und Entlassung der Bediensteten nach Maßgabe der vom Direktorium zu
beschließenden Beschäftigungsbedingungen zuständig.
(5)
Der Geschäftsführende Direktor ist der gesetzliche Vertreter des ESM und führt nach den
Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte des ESM.
KAPITEL 3
KAPITAL
ARTIKEL 8
Genehmigtes Stammkapital
(1)
Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden EUR. Es ist aufgeteilt in sieben
Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100 000 EUR, die gemäß dem in Artikel 11
vorgesehenen und in Anhang I berechneten Erstbeitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung
stehen.
T/ESM 2012/de 21
(2)
Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt.
Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 Milliarden EUR. Die
Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum
Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneurs-
rat nicht unter besonderen Umständen eine anderweitige Ausgabe beschließt.
(3)
Die Anteile am genehmigten Stammkapital werden in keiner Weise belastet oder verpfändet
und sind nicht übertragbar, außer im Falle einer Übertragung zur Durchführung von Anpassungen
des in Artikel 11 vorgesehenen Beitragsschlüssels in dem Umfang, der erforderlich ist, um zu
gewährleisten, dass die Verteilung der Anteile dem angepassten Schlüssel entspricht.
(4)
Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, ihren Beitrag zum
genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragsschlüssel in Anhang I zu leisten. Sie kommen
sämtlichen Kapitalabrufen gemäß den Bedingungen dieses Vertrages fristgerecht nach.
T/ESM 2012/de 22
(5)
Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am
genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein ESM-Mitglied haftet aufgrund seiner
Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder zur
Leistung von Kapitalbeiträgen zum genehmigten Stammkapital gemäß diesem Vertrag bleibt
unberührt, falls ein ESM-Mitglied Finanzhilfe vom ESM erhält oder die Voraussetzungen dafür
erfüllt.
ARTIKEL 9
Kapitalabrufe
(1)
Der Gouverneursrat kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den
ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
(2)
Das Direktorium kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital durch Beschluss mit einfacher
Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese durch das
Auffangen von Verlusten unter den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Betrag – der vom Gouver-
neursrat gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 geändert werden kann – abgesunken ist, und den
ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
T/ESM 2012/de 23
(3)
Der Geschäftsführende Direktor ruft genehmigtes nicht eingezahltes Kapital rechtzeitig ab,
falls dies notwendig ist, damit der ESM bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpflich-
tungen gegenüber Gläubigern des ESM nicht in Verzug gerät. Der Geschäftsführende Direktor setzt
das Direktorium und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein
potenzieller Fehlbetrag in den Mitteln des ESM entdeckt, so führt der Geschäftsführende Direktor
(einen) entsprechende(n) Abruf(e) baldmöglichst durch, um sicherzustellen, dass der ESM über
ausreichende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgerecht und in voller Höhe
leisten zu können. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt,
Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von
sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.
(4)
Das Direktorium beschließt die ausführlichen Regelungen und Bedingungen, die für Kapital-
abrufe nach Maßgabe dieses Artikels gelten.
ARTIKEL 10
Veränderungen des genehmigten Stammkapitals
(1)
Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des
genehmigten Stammkapitals des ESM regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Er kann
beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend
zu ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den
Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die neuen Anteile werden den
ESM-Mitgliedern nach dem in Artikel 11 und Anhang I vorgesehenen Beitragsschlüssel zugeteilt.
T/ESM 2012/de 24
(2)
Das Direktorium beschließt die ausführlichen Regelungen und Bedingungen, die für sämtliche
oder etwaige gemäß Absatz 1 vorgenommene Kapitalveränderungen gelten.
(3)
Wird ein Mitgliedstaat der Europäischen Union neues ESM-Mitglied, so wird das genehmigte
Stammkapital des ESM automatisch erhöht, indem die zum betreffenden Zeitpunkt geltenden
Beträge mit der Verhältniszahl aus dem Gewichtsanteil des neuen ESM-Mitglieds und dem
Gewichtsanteil der bestehenden ESM-Mitglieder im Rahmen des in Artikel 11 vorgesehenen
angepassten Beitragsschlüssels multipliziert werden.
ARTIKEL 11
Beitragsschlüssel
(1)
Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des ESM stützt sich
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf den Schlüssel für die Zeichnung des EZB-Kapitals durch die
nationalen Zentralbanken der ESM-Mitglieder gemäß Artikel 29 des dem Vertrag über die Europä-
ische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls
(Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank ("ESZB-Satzung").
(2)
Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des ESM ist in
Anhang I niedergelegt.
T/ESM 2012/de 25
(3)
Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des ESM wird
angepasst, wenn
a)
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union neues ESM-Mitglied wird und sich das genehmigte
Stammkapital des ESM nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 3 automatisch erhöht oder
b)
die gemäß Artikel 42 ermittelte zwölfjährige zeitweilige Korrektur, die für ein ESM-Mitglied
gilt, endet.
(4)
Der Gouverneursrat kann beschließen, etwaige Aktualisierungen des in Absatz 1 genannten
Schlüssels für die Zeichnung des EZB-Kapitals zu berücksichtigen, wenn der Beitragsschlüssel
gemäß Absatz 3 angepasst wird oder wenn sich das genehmigte Stammkapital nach Maßgabe des
Artikels 10 Absatz 1 verändert.
(5)
Wird der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des ESM
angepasst, übertragen die ESM-Mitglieder einander genehmigtes Stammkapital in dem Umfang, der
erforderlich ist, damit die Verteilung des genehmigten Stammkapitals dem angepassten Schlüssel
entspricht.
(6)
Bei jeder Anpassung im Sinne dieses Artikels wird Anhang I durch Beschluss des Gouver-
neursrats geändert.
(7)
Das Direktorium trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels
erforderlich sind.
T/ESM 2012/de 26
KAPITEL 4
TÄTIGKEIT
ARTIKEL 12
Grundsätze
(1)
Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner
Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewähl-
ten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen
können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung
zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.
(2)
Unbeschadet des Artikels 19 kann die ESM-Stabilitätshilfe mittels der in den Artikeln 14 bis
18 vorgesehenen Instrumente gewährt werden.
(3)
Ab 1. Januar 2013 enthalten alle neuen Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets mit einer
Laufzeit von mehr als einem Jahr Umschuldungsklauseln, die so ausgestaltet sind, dass gewähr-
leistet wird, dass ihre rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-Währungsgebiets
gleich ist.
T/ESM 2012/de 27
ARTIKEL 13
Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe
(1)
Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen
richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen
ist/sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der
Europäischen Kommission, im Benehmen mit der EZB, die folgenden Aufgaben:
a)
das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder
seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, es sei denn, die EZB hat bereits eine Analyse nach
Artikel 18 Absatz 2 vorgelegt;
b)
zu bewerten, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist. Es wird erwartet, dass diese Bewertung,
wann immer dies angemessen und möglich ist, zusammen mit dem IWF durchgeführt wird;
c)
den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds zu
bewerten.
(2)
Auf der Grundlage des Ersuchens des ESM-Mitglieds und der in Absatz 1 genannten Bewer-
tung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betroffenen ESM-Mitglied grundsätzlich Stabili-
tätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren.
T/ESM 2012/de 28
(3)
Wird ein Beschluss nach Absatz 2 angenommen, so überträgt der Gouverneursrat der Europä-
ischen Kommission die Aufgabe, – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen
mit dem IWF – mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding ("MoU")
auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausge-
führt werden. Der Inhalt des MoU spiegelt den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte
und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor
des ESM einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter ande-
rem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält und vom Gouverneurs-
rat anzunehmen ist.
Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der
wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union,
einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwar-
nungen, Empfehlungen oder Beschlüsse.
(4)
Die Europäische Kommission unterzeichnet das MoU im Namen des ESM, vorbehaltlich der
vorherigen Erfüllung der in Absatz 3 ausgeführten Bedingungen und der Zustimmung des
Gouverneursrats.
(5)
Das Direktorium billigt die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, die die finanziellen
Aspekte der zu gewährenden Stabilitätshilfe im Einzelnen regelt und – soweit anwendbar - die
Auszahlung der ersten Tranche der Hilfe.
(6)
Der ESM richtet einen angemessenen Warnmechanismus ein, um sicherzustellen, dass er
jedwede im Rahmen der Stabilitätshilfe fällige Rückzahlungen des ESM-Mitglieds fristgerecht
erhält.
T/ESM 2012/de 29
(7)
Die Europäische Kommission wird – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit
zusammen mit dem IWF – damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbun-
denen wirtschaftspolitischen Auflagen zu überwachen.
ARTIKEL 14
Vorsorgliche ESM-Finanzhilfe
(1)
Der Gouverneursrat kann beschließen, nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 eine vorsorg-
liche Finanzhilfe in Form einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie oder in Form einer Kreditlinie
mit erweiterten Bedingungen zu gewähren.
(2)
Die mit der vorsorglichen ESM-Finanzhilfe verbundenen Auflagen werden gemäß Artikel 13
Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt.
(3)
Die Finanzierungsbedingungen der vorsorglichen Finanzhilfe werden in einer Vereinbarung
über eine vorsorgliche ESM-Finanzhilfefazilität niedergelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor
zu unterzeichnen ist.
T/ESM 2012/de 30
(4)
Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der
vorsorglichen ESM-Finanzhilfe.
(5)
Das Direktorium entscheidet in gegenseitigem Einvernehmen auf Vorschlag des Geschäfts-
führenden Direktors und nach Erhalt eines Berichts der Europäischen Kommission gemäß
Artikel 13 Absatz 7, ob die Kreditlinie beibehalten werden sollte.
(6)
Nachdem das ESM-Mitglied erstmals Mittel (über ein Darlehen oder einen Primärmarkt-
ankauf) gezogen hat, entscheidet das Direktorium in gegenseitigem Einvernehmen auf Vorschlag
des Geschäftsführenden Direktors und auf der Grundlage einer von der Europäischen Kommission
im Benehmen mit der EZB durchgeführtenUntersuchung, ob die Kreditlinie noch angemessen ist
oder ob eine andere Form der Finanzhilfe benötigt wird.
ARTIKEL 15
Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds
(1)
Der Gouverneursrat kann beschließen, Finanzhilfe mittels Darlehen an ein ESM-Mitglied
speziell zum Zwecke der Rekapitalisierung von Finanzinstituten dieses ESM-Mitglieds zu
gewähren.
T/ESM 2012/de 31
(2)
Die mit der Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds
verbundenen Auflagen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt.
(3)
Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV werden die Finanzierungsbedingungen der
Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds in einer Vereinbarung
über eine Finanzhilfefazilität ausgeführt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.
(4)
Das Direktorium beschließt detaillierte Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der
Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds.
(5)
Sofern anwendbar, beschließt das Direktorium in gegenseitigem Einvernehmen auf Vorschlag
des Geschäftsführenden Direktors und nach Erhalt eines Berichts der Europäischen Kommission
nach Artikel 13 Absatz 7 die Auszahlung der auf die erste Tranche folgenden Tranchen der
Finanzhilfe.
T/ESM 2012/de 32
ARTIKEL 16
ESM-Darlehen
(1)
Der Gouverneursrat kann beschließen, einem ESM-Mitglied nach Maßgabe des Artikels 12
Finanzhilfe in Form eines Darlehens zu gewähren.
(2)
Die mit den ESM-Darlehen verbundenen Auflagen sind in einem makroökonomischen
Anpassungsprogramm enthalten, das gemäß Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt
wird.
(3)
Die Finanzierungsbedingungen eines jeden ESM-Darlehens werden in einer Vereinbarung
über eine Finanzhilfefazilität niedergelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen
ist.
(4)
Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der
ESM-Darlehen.
(5)
Das Direktorium beschließt in gegenseitigem Einvernehmen auf Vorschlag des Geschäftsfüh-
renden Direktors und nach Erhalt eines Berichts der Europäischen Kommission nach Artikel 13
Absatz 7 die Auszahlung der auf die erste Tranche folgenden Tranchen der Finanzhilfe.
T/ESM 2012/de 33
ARTIKEL 17
Primärmarkt-Unterstützungsfazilität
(1)
Nach Maßgabe des Artikels 12 und mit dem Ziel, die Kosteneffizienz der Finanzhilfe zu
maximieren, kann der Gouverneursrat beschließen, Vorkehrungen für den Ankauf von Anleihen
eines ESM-Mitglieds am Primärmarkt zu treffen.
(2)
Die mit der Primärmarkt-Unterstützungsfazilität verbundenen Auflagen werden gemäß
Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt.
(3)
Die Finanzierungsbedingungen, unter denen der Ankauf der Anleihen durchgeführt wird,
werden in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität festgelegt, die vom Geschäftsführenden
Direktor zu unterzeichnen ist.
(4)
Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der
Primärmarkt-Unterstützungsfazilität.
(5) Das Direktorium beschließt in gegenseitigem Einvernehmen auf Vorschlag des Geschäftsfüh-
renden Direktors und nach Erhalt eines Berichts der Europäischen Kommission nach Artikel 13
Absatz 7, die Auszahlung der Finanzhilfe an einen Empfängermitgliedstaat mittels Primär-
marktoperationen.
T/ESM 2012/de 34
ARTIKEL 18
Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität
(1)
Der Gouverneursrat kann beschließen, nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 Vorkehrungen
für Sekundärmarktoperationen in Bezug auf die Anleihen eines ESM-Mitglieds zu treffen.
(2)
Beschlüsse über Sekundärmarktinterventionen zur Verhinderung einer Ansteckung werden
auf der Grundlage einer Analyse der EZB gefasst, in der das Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände auf dem Finanzmarkt und Gefahren für die Finanzstabilität festgestellt werden.
(3)
Die mit der Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität verbundenen Auflagen werden gemäß
Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt.
(4)
Die Finanzierungsbedingungen, unter denen die Sekundärmarktoperationen durchzuführen
sind, werden in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität festgelegt, die vom Geschäftsfüh-
renden Direktor zu unterzeichnen ist.
(5)
Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der
Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität.
(6)
Das Direktorium beschließt die Einleitung von Sekundärmarktoperationen in gegenseitigem
Einvernehmen auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors.
T/ESM 2012/de 35
ARTIKEL 19
Überprüfung der Liste der Finanzhilfeinstrumente
Der Gouverneursrat kann die in den Artikeln 14 bis 18 vorgesehene Liste der Finanzhilfeinstru-
mente überprüfen und beschließen, sie zu ändern.
ARTIKEL 20
Preisgestaltung
(1)
Bei der Gewährung von Stabilitätshilfe strebt der ESM die volle Deckung seiner Finanzie-
rungs- und Betriebskosten an und kalkuliert eine angemessene Marge ein.
(2)
Für alle Finanzhilfeinstrumente wird die Preisgestaltung in einer Preisgestaltungsleitlinie, die
vom Gouverneursrat beschlossen wird, im Einzelnen geregelt.
(3)
Die Preisgestaltungspolitik kann vom Gouverneursrat überprüft werden.
T/ESM 2012/de 36
ARTIKEL 21
Anleiheoperationen
(1)
Der ESM ist befugt, zur Erfüllung seiner Aufgaben an den Kapitalmärkten bei Banken,
Finanzinstituten oder sonstigen Personen und Institutionen Kapital aufzunehmen.
(2)
Die Modalitäten der Anleiheoperationen werden vom Geschäftsführenden Direktor in
Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden detaillierten Leitlinien festgelegt.
(3)
Der ESM setzt geeignete Mittel für das Risikomanagement ein, die regelmäßig vom
Direktorium überprüft werden.
T/ESM 2012/de 37
KAPITEL 5
FINANZMANAGEMENT
ARTIKEL 22
Anlagepolitik
(1)
In Einklang mit den Leitlinien, die vom Direktorium zu beschließen und regelmäßig zu
überprüfen sind, führt der Geschäftsführende Direktor für den ESM eine umsichtige Anlagepolitik
durch, um diesem die höchste Bonität zu sichern. Der ESM hat das Recht, einen Teil des Ertrags
aus seinem Anlageportfolio zur Deckung seiner Betriebs- und Verwaltungskosten zu verwenden.
(2)
Die Operationen des ESM entsprechen den Grundsätzen eines soliden Finanz- und
Risikomanagements.
T/ESM 2012/de 38
ARTIKEL 23
Dividendenpolitik
(1)
Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Dividende an die ESM-
Mitglieder auszuschütten, falls die Summe aus eingezahltem Kapital und Reservefonds die für die
Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderliche Höhe übersteigt und wenn die
Anlageerträge nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu
verhindern. Die Dividenden werden im Verhältnis der Beiträge zum eingezahlten Kapital
ausgeschüttet, wobei der in Artikel 41 Absatz 3 genannten möglichen Beschleunigung Rechnung
getragen wird.
(2)
Solange der ESM keinem seiner Mitglieder Finanzhilfe gewährt hat, fließen die Erträge aus
den Anlagen des eingezahlten Kapitals des ESM nach Abzug der Betriebskosten und unter der
Voraussetzung, dass die angestrebte effektive Darlehenskapazität in voller Höhe zur Verfügung
steht, an die ESM-Mitglieder entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen zum eingezahlten Kapital
zurück.
(3)
Der Geschäftsführende Direktor führt die Dividendenpolitik für den ESM im Einklang mit
den vom Direktorium zu beschließenden Leitlinien durch.
T/ESM 2012/de 39
ARTIKEL 24
Reserve- und weitere Fonds
(1) Der Gouverneursrat richtet einen Reservefonds und gegebenenfalls weitere Fonds ein.
(2) Unbeschadet des Artikels 23 werden der Reingewinn aus den Operationen des ESM und die
Einnahmen aus finanziellen Sanktionen gegen ESM-Mitglieder im Rahmen des Verfahrens der
multilateralen Überwachung, des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und des Verfahrens bei
einem übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewicht im Rahmen des AEUV in einen
Reservefonds eingestellt.
(3)
Die Mittel des Reservefonds werden in Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden
Leitlinien angelegt.
(4)
Das Direktorium beschließt erforderlichenfalls Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und
Verwendung weiterer Fonds.
T/ESM 2012/de 40
ARTIKEL 25
Deckung von Verlusten
(1) Verluste aus den Operationen des ESM werden beglichen
a) zunächst aus dem Reservefonds,
b) sodann aus dem eingezahlten Kapital und
c) an letzter Stelle mit einem angemessenen Betrag des genehmigten nicht eingezahlten
Kapitals, der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 abgerufen wird.
(2)
Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3
erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter
Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der
Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende ESM-
Mitglied seine Schuld gegenüber dem ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneurs-
rat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.
(3)
Begleicht ein ESM-Mitglied eine in Absatz 2 genannte Schuld gegenüber dem ESM, so wird
das überschüssige Kapital gemäß den vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften an die
anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt.
T/ESM 2012/de 41
ARTIKEL 26
Haushalt
Das Direktorium billigt den Haushalt des ESM jährlich.
ARTIKEL 27
Jahresabschluss
(1) Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.
(2) Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluss und über-
mittelt den ESM-Mitgliedern einen zusammengefassten Quartalsabschluss und eine Gewinn- und
Verlustrechnung, die das Ergebnis seiner Operationen ausweist.
ARTIKEL 28
Interne Revision
In Einklang mit internationalen Standards wird eine Funktion der Internen Revision eingerichtet.
T/ESM 2012/de 42
ARTIKEL 29
Externe Prüfung
Der Abschluss des ESM wird von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die mit
Zustimmung des Gouverneursrats bestellt werden und für die Bestätigung des Jahresabschlusses
verantwortlich sind. Die externen Abschlussprüfer sind befugt, sämtliche Bücher und Konten des
ESM zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen.
ARTIKEL 30
Prüfungsausschuss
(1)
Der Prüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die vom Gouverneursrat
aufgrund ihres Sachverstands im Bereich der Rechnungsprüfung und der Finanzen ernannt werden,
und weist zwei – auf Rotationsbasis einander abwechselnde - Mitglieder der obersten Rechnungs-
kontrollbehörden der ESM-Mitglieder und ein Mitglied vom Europäischen Rechnungshof auf.
T/ESM 2012/de 43
(2)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig. Sie holen weder Weisungen der
ESM-Leitungsgremien, der ESM-Mitglieder oder anderer öffentlicher oder privater Gremien ein,
noch nehmen sie solche Weisungen entgegen.
(3)
Der Prüfungsausschuss erstellt unabhängige Prüfberichte. Er prüft die Konten des ESM und
überzeugt sich von der Ordnungsmäßigkeit seiner Gewinn- und Verlustrechnung und seiner Bilanz.
Er erhält uneingeschränkten Zugang zu allen Unterlagen des ESM, die er zur Erfüllung seiner
Aufgaben benötigt.
(4)
Der Prüfungsausschuss kann das Direktorium jederzeit über seine Feststellungen unterrichten.
Er erstellt jährlich einen Bericht, der dem Gouverneursrat vorzulegen ist.
(5)
Der Gouverneursrat macht den jährlichen Bericht den nationalen Parlamenten und obersten
Rechnungskontrollbehörden der ESM-Mitglieder sowie dem Europäischen Rechnungshof
zugänglich.
(6)
Alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit diesem Artikel werden in der Satzung des ESM
im Einzelnen geregelt.
T/ESM 2012/de 44
KAPITEL 6
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 31
Sitz
(1) Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptverwaltung in Luxemburg.
(2) Der ESM kann ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten.
ARTIKEL 32
Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen
(1)
Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet
eines jeden ESM-Mitglieds der Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in
diesem Artikel dargelegt sind. Der ESM bemüht sich um die Anerkennung seines Rechtsstatus und
seiner Vorrechte und Befreiungen in anderen Hoheitsgebieten, in denen er Aufgaben wahrnimmt
oder Vermögenswerte hält.
T/ESM 2012/de 45
(2)
Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und
Geschäftsfähigkeit,
a) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,
b) Verträge abzuschließen,
c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein und
d) ein Sitzabkommen und/oder Protokolle zu unterzeichnen, soweit dies notwendig ist, um
sicherzustellen, dass sein Rechtsstatus und seine Vorrechte und Befreiungen anerkannt und
durchgesetzt werden.
(3)
Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen
unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen
Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln
eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine
Immunität.
(4)
Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig
davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche,
administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.
(5)
Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des
ESM befinden, sind unverletzlich.
T/ESM 2012/de 46
(6) Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich.
(7) Jedes ESM-Mitglied und jeder Staat, der den Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen
des ESM anerkannt hat, gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr des ESM dieselbe Behandlung,
die er dem amtlichem Nachrichtenverkehr eines ESM-Mitglieds gewährt.
(8)
Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist,
sind das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von
Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
(9)
Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines
ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulas-
sungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit.
ARTIKEL 33
Bedienstete des ESM
Das Direktorium legt die Beschäftigungsbedingungen für den Geschäftsführenden Direktor und die
anderen Bediensteten des ESM fest.
T/ESM 2012/de 47
ARTIKEL 34
Berufliche Schweigepflicht
Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle
anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben
keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen
weitergeben.
ARTIKEL 35
Persönliche Immunitäten
(1)
Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des
Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direkto-
riums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und
die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher
Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen
Schriftstücke und Unterlagen.
T/ESM 2012/de 48
(2)
Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden
des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des
Gouverneursrats, der Mitglieder des Direktoriums, der stellvertretenden Mitglieder des Direkto-
riums sowie des Geschäftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er
bestimmt, aufheben.
(3)
Der Geschäftsführende Direktor kann diese Immunität hinsichtlich eines jeden Bediensteten
des ESM außer seiner selbst aufheben.
(4)
Jedes ESM-Mitglied trifft unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen
Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen, und unterrichtet den ESM entsprechend.
ARTIKEL 36
Steuerbefreiung
(1)
Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten sind der ESM, seine Vermögenswerte, sein Gewinn,
sein Eigentum sowie seine im Rahmen dieses Vertrags zulässigen Operationen und Geschäfte von
allen direkten Steuern befreit.
(2)
Die ESM-Mitglieder treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnah-
men für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben,
die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn der ESM für
seinen Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis
enthalten sind.
T/ESM 2012/de 49
(3)
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungs-
betriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
(4)
Vom ESM eingeführte und für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten benötigte Waren
sind von allen Einfuhrzöllen und -steuern sowie von allen Einfuhrverboten und -beschränkungen
befreit.
(5)
Die Bediensteten des ESM unterliegen für die vom ESM gezahlten Gehälter und sonstigen
Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften einer internen
Steuer zugunsten des ESM. Vom Tag der Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und
Bezüge von der nationalen Einkommensteuer befreit.
(6)
Die vom ESM aufgelegten Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschließlich dafür
anfallender Zinsen oder Dividenden, unterliegen unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich
befinden, keiner Art von Besteuerung,
a)
die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur aufgrund ihrer Herkunft
benachteiligt oder oder
b)
deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung sind, an dem bzw. in der sie
ausgegeben werden, zahlbar sind oder bezahlt werden, oder deren einzige rechtliche Grund-
lage der Sitz eines Büros oder einer Geschäftsstelle des ESM ist.
T/ESM 2012/de 50
ARTIKEL 37
Auslegung und Streitbeilegung
(1)
Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages und der
Satzung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-
Mitgliedern auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.
(2)
Der Gouverneursrat entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen einem ESM-Mitglied und
dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags,
einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM gefassten Beschlüsse
mit diesem Vertrag. Das Stimmrecht des Mitglieds (der Mitglieder) des Gouverneursrats, das
das/die betroffene(n) ESM-Mitglied(er) vertritt, wird bei der Abstimmung des Gouverneursrats über
eine solche Entscheidung ausgesetzt und die zur Abstimmung des Gouverneursrats über diese
Entscheidung notwendige Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.
(3)
Ficht ein ESM-Mitglied die in Absatz 2 genannte Entscheidung an, so wird die Streitigkeit
beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union ist für die Parteien dieses Rechtsstreits verbindlich; diese treffen innerhalb der
vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen.
T/ESM 2012/de 51
ARTIKEL 38
Internationale Zusammenarbeit
Der ESM hat das Recht, zur Beförderung seiner Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Vertrages mit dem IWF, mit jedem Staat, der einem ESM-Mitglied auf Ad-hoc-Basis Finanzhilfe
bereitstellt, und mit jeder internationalen Organisation oder Einrichtung mit besonderen Zuständig-
keiten in damit zusammenhängenden Bereichen zusammenzuarbeiten.
KAPITEL 7
ÜBERGANGSREGELUNGEN
ARTIKEL 39
Darlehensvergabe des EFSF
In der Übergangsphase vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zur vollständigen Abwicklung der
EFSF beläuft sich die konsolidierte Darlehensvergabe von ESM und EFSF unbeschadet der regel-
mäßigen Überprüfung der Angemessenheit des maximalen Darlehensvolumens nach Maßgabe des
Artikels 10 auf höchstens 500 Milliarden EUR. Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien
für die Berechnung der künftigen Kreditzusagekapazität, um sicherzustellen, dass die Obergrenze
für die konsolidierte Darlehensvergabe nicht überschritten wird.
T/ESM 2012/de 52
ARTIKEL 40
Übertragung der EFSF-Hilfen
(1)
Abweichend von Artikel 13 kann der Gouverneursrat beschließen, dass die Finanzhilfe-
zusagen der EFSF an ein ESM-Mitglied, die die EFSF in einer Vereinbarung mit diesem Mitglied
eingegangen ist, vom ESM übernommen werden, soweit diese Finanzhilfezusagen sich auf noch
nicht ausgezahlte und noch nicht finanzierte Teile von Darlehensfazilitäten beziehen.
(2)
Der ESM kann mit Zustimmung des Gouverneursrats die Rechte und Verpflichtungen der
EFSF übernehmen, insbesondere in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil ihrer im Rahmen
ihrer bestehenden Darlehensfazilitäten oder in Zusammenhang damit ausstehenden Rechte und
Verpflichtungen.
(3)
Der Gouverneursrat nimmt die ausführlichen Modalitäten an, die erforderlich sind, um die in
Absatz 1 vorgesehene Übertragung der Verpflichtungen der EFSF auf den ESM sowie etwaige
Übertragungen von Rechten und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 2 in Kraft zu setzen.
T/ESM 2012/de 53
ARTIKEL 41
Einzahlung des Anfangskapitals
(1)
Unbeschadet des Absatzes 2 erfolgt die Einzahlung des von jedem ESM-Mitglied anfänglich
gezeichneten Betrags der eingezahlten Anteile in fünf jährlichen Raten von jeweils 20 % des
Gesamtbetrags. Die erste Rate wird von jedem ESM-Mitglied innerhalb von fünfzehn Tagen nach
dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags eingezahlt. Die vier übrigen Raten werden jeweils an
dem Tag eingezahlt, an dem sich die Einzahlung der ersten Rate zum ersten, zweiten, dritten und
vierten Mal jährt.
(2)
Während des Fünfjahreszeitraums, in dem das Kapital in Raten eingezahlt wird, beschleu-
nigen die ESM-Mitglieder die Zahlung der eingezahlten Anteile rechtzeitig vor dem Ausgabe-
termin, um das Verhältnis zwischen eingezahltem Kapital und ausstehendem Betrag an ESM-
Anleiheemissionen stets bei mindestens 15 % zu halten und eine gemeinsame Mindestdarlehens-
kapazität des ESM und der EFSF von 500 Milliarden EUR sicherzustellen.
(3)
Ein ESM-Mitglied kann beschließen, die Zahlung seines Anteils am eingezahlten Kapital zu
beschleunigen.
T/ESM 2012/de 54
ARTIKEL 42
Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels
(1)
Zu Anfang zeichnen die ESM-Mitglieder das genehmigte Stammkapital auf der Grundlage
des in Anhang I festgelegten Erstbeitragsschlüssels. Die in diesem Erstbeitragsschlüssel enthaltene
zeitweilige Korrektur gilt für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab dem Tag, an dem das betreffende
ESM-Mitglied den Euro einführt.
(2)
Beträgt das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines ESM-Mitglieds zu Marktpreisen in
Euro in dem Jahr, das seinem Beitritt zum ESM unmittelbar vorausgeht, weniger als 75 % des
durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der Europäischen Union zu Marktpreisen, so wird sein gemäß
Artikel 10 bestimmter Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des
ESM zeitweilig korrigiert und entspricht der Summe aus:
a)
25 % des gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung bestimmten prozentualen Anteils der
nationalen Zentralbank dieses ESM-Mitglieds am Kapital der EZB und und
b)
75 % des prozentualen Anteils dieses ESM-Mitglieds am Bruttonationaleinkommen (BNE)
des Euro-Währungsgebiets zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr, das seinem Beitritt zum
ESM unmittelbar vorausgeht.
T/ESM 2012/de 55
Die unter den Buchstaben a und b genannten Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von
0,0001 Prozentpunkten ab- oder aufgerundet. Es gelten die von Eurostat veröffentlichten
statistischen Begriffe.
(3)
Die zeitweilige Korrektur gemäß Absatz 2 gilt für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab dem
Tag, an dem das betreffende ESM-Mitglied den Euro einführt.
(4)
Infolge der zeitweiligen Korrektur des Schlüssels wird das einem ESM-Mitglied gemäß
Absatz 2 zugeteilte Verhältnis der Anteile unter den ESM-Mitgliedern, denen auf der Grundlage
ihrer gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung bestimmten, unmittelbar vor der Ausgabe von Anteilen
an das beitretende ESM-Mitglied bestehenden Beteiligung an der EZB keine zeitweilige Korrektur
gewährt wurde, umverteilt.
ARTIKEL 43
Ersternennungen
(1)
Jedes ESM-Mitglied ernennt sein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied des Gouver-
neursrats innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrags.
(2)
Der Gouverneursrat ernennt den Geschäftsführenden Direktor und jedes Mitglied des
Gouverneursrats ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein
Mitglied des Direktoriums und ein stellvertretendes Mitglied des Direktoriums.
T/ESM 2012/de 56
KAPITEL 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 44
Beitritt
Anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht der Beitritt zu diesem Vertrag nach Maß-
gabe des Artikels 2 auf Antrag hin offen; dieser Antrag wird von dem betreffenden Mitgliedstaat
der Europäischen Union an den ESM gerichtet, nachdem der Rat der Europäischen Union gemäß
Artikel 140 Absatz 2 AEUV beschlossen hat, die für diesen Mitgliedstaat geltende Ausnahme-
regelung betreffend die Teilnahme am Euro aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den
Beitrittsantrag des neuen ESM-Mitglieds und die damit zusammenhängenden ausführlichen
technischen Regelungen sowie die Anpassungen, die als unmittelbare Folge des Beitritts an diesem
Vertrag vorzunehmen sind. Nach Genehmigung des Antrags auf Beitritt durch den Gouverneursrat
treten neue ESM-Mitglieder nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer bei, der die
anderen ESM-Mitglieder davon in Kenntnis setzt.
T/ESM 2012/de 57
ARTIKEL 45
Anhänge
Die folgenden Anhänge dieses Vertrags sind Bestandteil des Vertrags:
1) Anhang I: Erstbeitragsschlüssel des ESM und
2) Anhang II: Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals
ARTIKEL 46
Hinterlegung
Dieser Vertrag wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ("Verwahrer")
hinterlegt; der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
T/ESM 2012/de 58
ARTIKEL 47
Ratifikation, Genehmigung oder Annahme
(1)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichner.
Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2)
Der Verwahrer setzt die anderen Unterzeichner von jeder Hinterlegung und deren Zeitpunkt
in Kenntnis.
ARTIKEL 48
Inkrafttreten
(1)
Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder
Annahmeurkunden von Unterzeichnern hinterlegt wurden, deren Erstzeichnungen mindestens 90 %
der gesamten in Anhang II vorgesehenen Zeichnungen ausmachen. Die Liste der ESM-Mitglieder
wird gegebenenfalls angepasst. Der Schlüssel in Anhang I wird sodann neu berechnet und das
gesamte genehmigte Stammkapital gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II sowie der anfängliche
Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden entsprechend
verringert.
T/ESM 2012/de 59
(2)
Dieser Vertrag tritt für jeden Unterzeichner, der die Ratifikations-, Genehmigungs- oder
Annahmeurkunde danach hinterlegt, am Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
(3)
Für jeden Staat, der diesem Vertrag nach Maßgabe von dessen Artikel 44 beitritt, tritt dieser
Vertrag am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am zweiten Februar zweitausendzwölf in deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, maltesischer, niederländischer,
portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Verwahrers
hinterlegt wird; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.
T/ESM 2012/de 60
ANHANG I
Beitragsschlüssel des ESM
ESM-Mitglied
ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien
3,4771
Bundesrepublik Deutschland
27,1464
Republik Estland 0,1860
Irland 1,5922
Hellenische Republik 2,8167
Königreich Spanien 11,9037
Französische Republik 20,3859
Italienische Republik 17,9137
Republik Zypern 0,1962
Großherzogtum Luxemburg 0,2504
Malta 0,0731
Königreich der Niederlande 5,7170
Republik Österreich 2,7834
Portugiesische Republik 2,5092
Republik Slowenien 0,4276
Slowakische Republik 0,8240
Republik Finnland 1,7974
Insgesamt
100,0
________________________
T/ESM 2012/Anhang I/de 1
ANHANG II
Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals
ESM-Mitglied
Königreich Belgien
Anzahl der Anteile
Kapitalzeichnung (EUR)
243 397 24 339 700 000
1 900 248 190 024 800 000
13 020 1 302 000 000
Irland 111 454 11 145 400 000
Hellenische Republik 197 169 19 716 900 000
Königreich Spanien 833 259 83 325 900 000
Französische Republik 1 427 013 142 701 300 000
Italienische Republik 1 253 959 125 395 900 000
Republik Zypern 13 734 1 373 400 000
Großherzogtum Luxemburg 17 528 1 752 800 000
5 117 511 700 000
Königreich der Niederlande 400 190 40 019 000 000
Republik Österreich 194 838 19 483 800 000
Portugiesische Republik 175 644 17 564 400 000
Republik Slowenien 29 932 2 993 200 000
Slowakische Republik 57 680 5 768 000 000
125 818 12 581 800 000
7 000 000 700 000 000 000
Bundesrepublik Deutschland
Republik Estland
Malta
Republik Finnland
Insgesamt
________________________
T/ESM 2012/Anhang II/de 1